Wenn nach der Rsp Verstöße gegen § 82 GmbHG bei entsprechenden Anzeichen sogar von Amts wegen aufzugreifen sind, kann es niemandem verwehrt sein, sich auf solche amtswegig wahrzunehmenden Umstände zu stützen; auf eine wie immer geartete „Nähe“ des Klägers zum Verbotsverstoß kann es somit nicht ankommen
GZ 6 Ob 18/20w, 20.02.2020
OGH: Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 GmbHG zieht absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Auf die absolute Nichtigkeit gemäß § 879 ABGB kann sich jedermann berufen, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte. Auch die Nichtigkeit eines Geschäfts wegen Verstoßes gegen § 82 GmbHG ist von Amts wegen wahrzunehmen, zumindest dann, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.
Die Revisionswerber wenden sich in ihren Rechtsmitteln nicht mehr gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Bestellung der Servituten dem Verbot der Einlagenrückgewähr widersprochen habe. Dies ist daher nicht mehr zu prüfen.
Beide Revisionswerber meinen sinngemäß, der Kläger stehe als „unbeteiligter Dritter“ dem hier zu beurteilenden Verstoß gegen § 82 GmbHG nicht nahe genug, sodass die allgemeine Regel, wonach sich jedermann auf die absolute Nichtigkeit eines Vertrags berufen könne, teleologisch zu reduzieren und im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Der Kläger sei daher nicht berechtigt, die Nichtigkeit geltend zu machen.
Dem ist Folgendes zu erwidern: Wenn nach der zitierten Rsp Verstöße gegen § 82 GmbHG bei entsprechenden – hier gegebenen – Anzeichen sogar von Amts wegen aufzugreifen sind, kann es niemandem verwehrt sein, sich auf solche amtswegig wahrzunehmenden Umstände zu stützen. Auf eine wie immer geartete „Nähe“ des Klägers zum Verbotsverstoß kann es somit nicht ankommen. Die Argumente der Revisionswerber bieten somit keinen Anlass, das jedermann zustehende Recht, sich auf die absolute Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts zu berufen, in irgendeiner Weise einzuschränken.