Besteht eine rechtskräftige Verurteilung, muss diese - um die besondere Warnfunktion eines Urteils zu entwickeln und für sich als Vortat iSd § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB auszureichen - dem Täter vor der Begehung der aktuell in Rede stehenden Tat zur Kenntnis gelangen und demnach (schon begrifflich) vor der aktuellen Tat erfolgt sein
GZ 12 Os 139/19m, 27.02.2020
OGH: Besteht eine rechtskräftige Verurteilung, muss diese - um die besondere Warnfunktion eines Urteils zu entwickeln und für sich als Vortat iSd § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB auszureichen - dem Täter vor der Begehung der aktuell in Rede stehenden Tat zur Kenntnis gelangen und demnach (schon begrifflich) vor der aktuellen Tat erfolgt sein.