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Zivilrecht

OGH: Bildnisschutz iSd § 78 UrhG (hier: Plagiatsvorwurf und Gegenüberstellung des Fotos des Klägers mit demjenigen zweier Persönlichkeiten, denen der Doktortitel entzogen wurde, mit darunter stehendem Text „Willkommen im Club“)

Die Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, hat nach objektiven Kriterien und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs zu erfolgen; es kommt weder darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war, noch darauf, wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde; maßgebend ist vielmehr, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum – unter Berücksichtigung des iZm dem Bild stehenden Textes – verstanden wird; dabei ist nicht nur das Bild für sich genommen zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in dem das Bild gestellt wurde; ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einem nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde; auch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK, Art 13 StGG) deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht; daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst „überspitzte“ Formulierungen uU hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt

12. 05. 2020
Gesetze:   § 78 UhrG, § 81 UrhG, § 19 UG 2002, § 51 UG 2002
Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, berechtigte Interessen, Plagiatsvorwurf, Tatsachenbehauptungen, Werturteile

 
GZ 6 Ob 172/19s, 27.11.2019
 
OGH: Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 78 Abs 1 UrhG). Schutzobjekt nach dieser Bestimmung ist daher nicht das Bild an sich, sondern bestimmte, mit dem Bild verknüpfte Interessen; der Bildnisschutz greift erst ein, wenn und soweit der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat.
 
Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen“ nicht näher fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
 
Die Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, hat nach objektiven Kriterien und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs zu erfolgen; es kommt weder darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war, noch darauf, wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde. Maßgebend ist vielmehr, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum – unter Berücksichtigung des iZm dem Bild stehenden Textes – verstanden wird. Dabei ist nicht nur das Bild für sich genommen zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in dem das Bild gestellt wurde. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einem nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde.
 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dem Kläger nicht nur vorgeworfen, bei dessen Dissertation handle es sich um ein Plagiat, sondern er hat dessen Bild auch in eine Reihe mit zwei weiteren bekannten Persönlichkeiten gestellt, denen der akademische Grad wegen Plagiierens aberkannt wurde. Damit wird entgegen der Einschätzung der Vorinstanzen eine besondere Schwere des Plagiatsvorwurfs zum Ausdruck gebracht. Diese Schwere kann durch bloß numerische Anführung einzelner Übernahmen von Textpassagen aus anderen Werken ohne entsprechende Offenlegung nicht zur Darstellung gebracht werden, bleibt doch bei einem derartigen rein quantitativen Ansatz völlig unberücksichtigt, welches Gewicht die diesbezüglichen Versäumnisse für die Bewertung der eigenen Gedankenführung des Autors haben. Nach den Feststellungen des Erstgerichts finden sich im darstellenden Teil der Arbeit, in dem fremde Aussagen wiedergegeben werden, handwerkliche Fehler, die in den Gutachten und bei der Bewertung berücksichtigt wurden. Im fünften Teil der Arbeit, in dem der Kläger seine eigene Theorie entwickelte, fänden sich jedoch keine Plagiate.
 
Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK, Art 13 StGG) deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst „überspitzte“ Formulierungen uU hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt.
 
Die Gegenüberstellung des Fotos des Klägers mit demjenigen zweier Persönlichkeiten, denen der Doktortitel entzogen wurde, vermittelt dem unbefangenen Durchschnittsbetrachter den Eindruck, die Plagiatsvorwürfe gegen den Kläger hätten zumindest annähernd gleiches Gewicht. Dass dies zutrifft, steht aber nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht fest.
 
Gleichwohl ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Der Beklagte hat nämlich ein weiteres, vom Erstgericht in seinen Feststellungen noch nicht berücksichtigtes Gutachten vorgelegt, wonach auch im fünften, die eigene Ansicht des Verfassers enthaltenden Teil der Dissertation Plagiate vorlägen.
 
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Frage des Gewichts der dem Kläger vorzuwerfenden Plagiierungen zu erörtern und dazu gegebenenfalls nähere Feststellungen zu treffen haben. Nochmals ist jedoch darauf zu verweisen, dass die bloße mechanische Anführung einzelner unbelegter Übernahmen fremder Meinungsäußerungen nicht geeignet ist, das Gewicht des Verstoßes für die Beurteilung der Eigenleistung des Verfassers einer Dissertation zu beurteilen. Nur wenn die Plagiatsverstöße zumindest annähernd gleiches Gewicht erreichen, wie es für die Aberkennung eines akademischen Grades erforderlich ist, läge kein Wertungsexzess im Rechtssinne vor.
 
 

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