Das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen darf beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden; Schlüsselromane, Biografien oder Berichte über Ereignisse, die mit dem Leben eines bestimmten Menschen in Verbindung stehen, sind im Allgemeinen zulässig
GZ 4 Ob 191/19w, 21.02.2020
OGH: Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint.
Dass hier mit der Formulierung „das gesamte Werknutzungsrecht an allen von U. geschaffenen Werken einschließlich jener, die während der Haft entstanden sind“ jedenfalls auch die künftig zu schaffenden Werke gemeint wären, sodass gar keine andere Auslegung in Betracht käme, ist nicht überzeugend. Die Formulierung legt vielmehr nahe, dass die Vereinbarung nur auf die bis dahin geschaffenen Werke abstellt („...entstanden sind“). Andernfalls wäre es naheliegend gewesen, etwa von allen von U. geschaffenen und künftig zu schaffenden Werken sowie von jenen zu sprechen, die während der Haft entstanden sind und entstehen werden. Dass die Vertragsauslegung, wonach nur die Rechte an bereits entstandenen Werken übertragen wurden, § 31 UrhG (wonach auch über erst zu schaffende Werke im Voraus gültig verfügt und der Vertrag unter bestimmten Umständen gekündigt werden kann) obsolet machen würde, ist nicht nachvollziehbar.
Ein exklusives Recht an der Lebensgeschichte U.s hat der Kläger mit dieser Vereinbarung nicht (zusätzlich) erworben, denn das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen - vorbehaltlich des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte - darf beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden. Die Auffassung des Klägers, wonach auch insofern ein umfassendes, ausschließlich mit materiellen Interessen begründetes Ausschließungsrecht bestehe, führte letztlich dazu, dass Schlüsselromane, Biographien oder Berichte über Ereignisse, die mit dem Leben eines bestimmten Menschen in Verbindung stehen, generell nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden dürften. Ein derart weitgehender Schutz wirtschaftlicher Interessen wäre mit Art 10 EMRK, Art 17, 17a StGG nicht vereinbar.