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Zivilrecht

OGH: Abfeuern von Silvesterraketen auf Nachbargrund

Die Ansicht, dass Überreste von Silvesterraketen (Holzstäbe samt Plastikummantelung) grob körperliche Immissionen darstellen, die weder mit den in § 364 Abs 2 ABGB genannten Einwirkungen noch mit herabfallenden Blättern und Baumnadeln gleichzusetzen sind, hält sich im Rahmen der Rsp; nach stRsp erfordert die (unmittelbare) Zuleitung bzw Einwirkung auf die Nachbarliegenschaft nicht notwendig ein zielgerichtetes Verhalten, sondern setzt nur voraus, dass vom belangten Nachbarn eine Veränderung („Veranstaltung“) geschaffen wurde; wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, wird die Annahme, der einzige Grund der Rechtsausübung bilde die Schädigungsabsicht, jedenfalls von der Sorge des Klägers ausgeschlossen, es bestehe die Gefahr, dass seine Pferde einen gesundheitlichen Schaden erleiden, wenn sich in dem an sie verfütterten Heu unbemerkt gebliebene Plastikreste der Silvesterraketen befinden; der Umstand, dass die Reste der Raketen nur einmal jährlich auf die Wiese fallen, macht diese Besorgnis nicht unbegründet

12. 05. 2020
Gesetze:   § 364 ABGB, § 1295 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Abfeuern von Silvesterraketen, Unterlassungsbegehren, Rechtsmissbrauch

 
GZ 10 Ob 74/19h, 17.12.2019
 
OGH: Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gewisse mittelbare Einwirkungen im Rahmen des ortsüblichen Ausmaßes, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Benützung des Grundstücks hervorrufen, muss der Eigentümer somit dulden. „Unmittelbare Zuleitung“ nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB iSe positiven Tuns ist hingegen immer – ohne die Einschränkungen der Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit – unzulässig.
 
Als derartige unmittelbare Zuleitungen gelten auch sog grobkörperliche Immissionen. Nach der Rsp ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering (herabfallendes Laub oder Nadeln) fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB. Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Handelt es sich aber um – von den sonst in § 364 Abs 2 ABGB angeführten Beeinträchtigungen deutlich unterscheidbare – größere feste Körper, stellen diese grob körperliche Einwirkungen dar, die ohne Einschränkung abgewehrt werden können, wie etwa Fußbälle, Golfbälle, Volleybälle, Tennisbälle, gefällte Baumstämme, herabfallendes Gestein und Erdreich, Felsbrocken, Glasscherben und Betonstücke oder durch Kinder geworfene Bälle oder sonstige Gegenstände. Darauf, ob eine größere oder kleinere Teilfläche des Grundstücks durch die Einwirkungen vom Nachbargrund beeinträchtigt wird, kommt es jeweils nicht an.
 
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass Überreste von Silvesterraketen (Holzstäbe samt Plastikummantelung) grob körperliche Immissionen darstellen, die weder mit den in § 364 Abs 2 ABGB genannten Einwirkungen noch mit herabfallenden Blättern und Baumnadeln gleichzusetzen sind, hält sich im Rahmen dieser Rsp.
 
Auch die Verneinung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht begründet nicht die Zulässigkeit der Revision:
 
Der Eigentümer des Grundstücks kann vom Nachbarn jedenfalls zumutbare Vorkehrungen gegen die Einwirkung fester Körper vom Nachbargrund verlangen, ohne dass ein besonderes Maß der Schädigung vorausgesetzt würde. Dieser Abwehranspruch findet seine Grenze nur im allgemeinen Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv oder die lauteren Motive eindeutig übersteigt oder zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des andern ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
 
Im Nachbarrecht sind sehr strenge Anforderungen an das Vorliegen von Rechtsmissbrauch zu stellen.
 
Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
 
Die Ansicht der Vorinstanzen, die Rechtsausübung sei nicht schikanös, weicht von den bereits vorhandenen Leitlinien der Rsp nicht ab und bedarf keiner Korrektur durch den OGH.
 
Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, wird die Annahme, der einzige Grund der Rechtsausübung bilde die Schädigungsabsicht, jedenfalls von der Sorge des Klägers ausgeschlossen, es bestehe die Gefahr, dass seine Pferde einen gesundheitlichen Schaden erleiden, wenn sich in dem an sie verfütterten Heu unbemerkt gebliebene Plastikreste der Silvesterraketen befinden. Der Umstand, dass die Reste der Raketen nur einmal jährlich auf die Wiese fallen, macht diese Besorgnis nicht unbegründet.
 
Dieses – im vorliegenden Einzelfall gegebene – spezielle Gefahrenpotential ist auch dem weiteren Revisionsvorbringen entgegenzuhalten, selbst bei Nichtvorliegen einer Schikane wäre maximal eine geringfügige Einwirkung auf die Nachbarliegenschaft gegeben, deren Folge kein vernünftiger Mensch als nennenswerten Nachteil ansähe. Der dazu in der Revision zitierte Rechtssatz RS0121625 erging nicht zu grob körperlichen Einwirkungen, sondern zu den Auswirkungen einer willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern auf das Nachbargrundstück.
 
Auch mit dem Vorbringen, das Abschießen von Silvesterraketen stelle Brauchtum dar, das den Kläger zur Duldung der auf seinen Grundstücken gelandeten Raketenreste verpflichte, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:
 
Das dem Eigentumsschutz dienende Unterlassungsbegehren bezweckt kein Handlungsverbot für den Störer, sondern ein Erfolgsverbot. Der Beklagte hat daher bei Ausübung des Silvesterbrauchtums auf ihm überlassene Art zu vermeiden, dass nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers gelangen. Beim Abschießen von Silvesterraketen kann er dieser Verpflichtung durch zumutbare und ausreichende organisatorische Vorkehrungen entsprechen.
 
Auch dem Standpunkt, der nachbarrechtliche Anspruch wäre im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass das „gravitations- bzw flugbahnbedingte Zu-Boden-Fallen“ von Raketenresten mit einem Elementarereignis gleichzusetzen wäre, ist nicht zu folgen:
 
Elementarereignisse sind auf Naturvorgänge zurückzuführen und treten ohne menschliches Zutun ein, was für das Zu-Boden-Fallen der Rückstände von Silvesterraketen nicht zutrifft, weil zuvor deren Zünden und Abschießen nötig ist.
 
Nach stRsp erfordert die (unmittelbare) Zuleitung bzw Einwirkung auf die Nachbarliegenschaft nicht notwendig ein zielgerichtetes Verhalten, sondern setzt nur voraus, dass vom belangten Nachbarn eine Veränderung („Veranstaltung“) geschaffen wurde. Somit kann auch das Argument, der Sohn des Revisionswerbers habe die Raketen nicht absichtlich in Richtung der Liegenschaft des Klägers abgeschossen, sondern die Metallrohre zum Abschuss der Raketen senkrecht in die Erde gesteckt (sodass die Raketen senkrecht in die Höhe starteten), zu keiner anderen Beurteilung führen.
 
Letztlich wird auch mit dem Revisionsvorbringen zur Fassung des Klagebegehrens keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:
 
Abgesehen davon, dass bei der Fassung des Unterlassungsgebots immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, kann der Ausspruch, der Beklagte habe es „zu unterlassen, Silvesterraketen auf die Grundstücke des Klägers abzufeuern“, iZm der Begründung der Entscheidung nur so verstanden werden, dass es dem Beklagten untersagt ist, Silvesterraketen auf eine Art und Weise abzufeuern, dass Reste dieser Raketen auf den Grundstücken des Klägers zu liegen kommen. Für die in der Revision begehrte Einschränkung des Klagebegehrens auf Silvesterraketen der Klasse „F2“ besteht kein Anlass, weil nicht ersichtlich ist, dass nicht auch von Silvesterraketen anderer Klassen als „F2“ Abfälle zu Boden fallen.
 
 

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