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Zivilrecht

OGH: Zum Mitverschulden bei unterlassener Aufklärung über verdeckte Innenprovisionen

Die Rsp, wonach bei mehreren Beratungsfehlern eine Minderung des Schadenersatzes nur in Betracht komme, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in „Korrelation“ bzw iZm dem jeweiligen kausalen Aufklärungsfehler stehe, wird vom OGH nicht mehr aufrechterhalten

12. 05. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 1304 ABGB, § 13 WAG 1996, § 39 WAG 2007
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Aufklärungspflichtverletzung, Innenprovisionen, Interessenkollision, Kick-back-Vereinbarung, Offenlegung, Kausalität, Mitverschulden

 
GZ 1 Ob 159/19t, 01.04.2020
 
OGH: Hat der Geschädigte selbst durch sorgloses Verhalten eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, den Schaden herbeizuführen, haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen. Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB setzt eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern voraus. Bei unrichtiger Anlageberatung kommt ein die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters minderndes Mitverschulden des Kunden insbesondere in Betracht, wenn dieser Informationsmaterial nicht beachtet oder Risikohinweise nicht liest.
 
Der OGH lastete geschädigten Anlegern, deren Erwerb von Kommanditbeteiligungen („geschlossene Fonds“) sowohl auf eine unterbliebene Information über Innenprovisionen, als auch auf ihre eigene Sorglosigkeit in Bezug auf bestimmte Eigenschaften der Beteiligungen (insbesondere das Risiko) zurückzuführen war, die die Anlage also sowohl bei Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Eigenschaften des Finanzprodukts als auch bei Kenntnis von der Innenprovision nicht erworben hätten, ein Mitverschulden an. Die Rechtsansicht, wonach bei mehreren Beratungsfehlern eine Minderung des Schadenersatzes nur in Betracht komme, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in „Korrelation“ bzw iZm dem jeweiligen kausalen Aufklärungsfehler stehe, wird vom OGH aber nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr kommt es für die Schadensteilung bei Mitverschulden nur darauf an, ob dem Geschädigten der Vorwurf eines sorgfaltswidrigen Handelns (in eigenen Angelegenheiten) gemacht werden kann und ob diese Nachlässigkeit ebenfalls für den Eintritt des konkreten Schadens ursächlich war, sich die Sorgfaltswidrigkeit des Geschädigten also auf denselben Schaden bezieht, für dessen Entstehen der Schädiger einzustehen hat.
 
Hier ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie nicht über verdeckte Innenprovisionen aufgeklärt hat. Bei entsprechender Aufklärung hätte der Kläger diese Beteiligungen nicht gezeichnet. Dem Kläger kann aber im vorliegenden (Einzel-)Fall nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden kann, dass er sich mit den Unterlagen über das Risiko nicht befasste. Abgesehen davon, dass das Nichtbeachten schriftlicher Risikohinweise nicht stets und zwingend ein relevantes Mitverschulden des Anlegers begründet, fällt hier besonders ins Gewicht, dass zwischen dem Kläger und dem Anlageberater ein intensives Vertrauensverhältnis bestand, das soweit ging, dass sich der Kläger ausschließlich auf dessen Beratung verließ und es ihm überließ, sämtliche Informationen für ihn zu „filtern“ und nur solche Anlageprodukte zu empfehlen, die seinen Risikovorgaben entsprechen. Aufgrund dieser besonderen Vertrauensstellung des Beraters begründet es im vorliegenden (Einzel-)Fall keine vorwerfbare Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, dass sich der Kläger mit den einzelnen Unterlagen zu den von ihm erworbenen Veranlagungen nicht auseinandersetzte.
 
 

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