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Zivilrecht

OGH: Zur Aufklärungspflicht über verdeckte Innenprovisionen

Die Verpflichtung zur Aufklärung über Innenprovisionen beruht auf dem aus solchen Provisionsvereinbarungen typischerweise resultierende Interessenkonflikt, dass dem Anleger eine Anlage empfohlen wird, die nicht seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; dies hat nichts mit den konkreten „Produkteigenschaften“ zu tun, sondern mit den Beweggründen für die Empfehlung einer bestimmten Veranlagung

12. 05. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 13 WAG 1996, § 39 WAG 2007
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Aufklärungspflichtverletzung, Innenprovisionen, Interessenkollision, Kick-back-Vereinbarung, Offenlegung

 
GZ 1 Ob 159/19t, 01.04.2020
 
OGH: Der OGH hat bereits in mehreren Kommanditbeteiligungen („geschlossene Fonds“) betreffenden Entscheidungen klargestellt, dass eine Aufklärungspflicht über die Innenprovision schon vor dem des WAG 2007 bestand. Über diese ist gesondert aufzuklären, wenn der Anleger - weil er ohnedies ein Agio leistet - nicht davon ausgehen muss, der Anlageberater werde zusätzlich noch Zahlungen von dritter Seite erhalten. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen Aufklärungsmangels liegt im Verschweigen der damit idR verbundenen Interessenkollision und begründet einen (schadenskausalen) Aufklärungsfehler.
 
Zwar steht es dem Anleger grundsätzlich frei, seinen Anspruch auf Aufklärung selbst entsprechend einzuschränken, und er kann als Kunde nicht gezwungen werden, gegen seinen Willen beraten („bevormundet“) zu werden. Aus einem (allfälligen) Verzicht auf Informationen zu Details der empfohlenen Finanzprodukte kann aber nicht geschlossen werden, dass er auch über die dem Berater für die Vermittlung der Kommanditbeteiligungen gewährten (verdeckten) Innenprovisionen nicht aufgeklärt werden wollte. Die Verpflichtung zur Aufklärung über solche Provisionen beruht nämlich darauf, dass der aus einer solchen (Innen-)Provisionsvereinbarung typischerweise resultierende Interessenkonflikt offengelegt wird, weil damit das Risiko verbunden ist, dass dem Anleger eine Anlage empfohlen wird, die nicht seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Dies hat nichts mit den konkreten „Produkteigenschaften“ zu tun, sondern mit den Beweggründen für die Empfehlung einer bestimmten Veranlagung. Im Unterschied zu den (rechtlichen und wirtschaftlichen) „Details“ eines Finanzprodukts betrifft die Frage, ob dessen Empfehlung (auch) im Eigeninteresse des Beraters erfolgt, also die Grundlage des Beratungsverhältnisses. Gerade dann, wenn der Anleger - wie hier - dem Berater bei der Auswahl der Anlageprodukte weitgehend vertraut, hat dieser ein besonderes Interesse daran, zu erkennen, ob der Berater ein Eigeninteresse an der Empfehlung einer bestimmten Veranlagung hat.
 
Den Beklagten trifft daher ein Verschulden an der unterlassenen Aufklärung über die Innenprovision, weil er nicht damit rechnen durfte, dass dem Kläger dieser Umstand bewusst war, nachdem er selbst zur Zahlung eines Entgelts (Agio) verpflichtet war. Er durfte auch nicht annehmen, der Kläger habe auf eine Aufklärung über den mit den Provisionsvereinbarungen typischerweise verbundenen Interessenkonflikt verzichtet.
 
 

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