Bei einem nach § 5 Abs 2 StVO zur Atemalkoholuntersuchung ermächtigten Straßenaufsichtsorgan kann davon ausgegangen werden, dass es die erforderliche Qualifikation zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat, somit dass es auch den Alkomaten vorschriftsmäßig bedient; somit kann einem Beamten, der eine Alkomatuntersuchung vornimmt, ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, ein ungültiges Messergebnis herbeiführen zu wollen, wenn er beim Blasversuch das Griffstück des Schlauches des Alkomaten hält; ebensowenig, dass er - wie in der Revision noch ausgeführt wird - den Schlauch durch unsachgemäßes Halten "sei es auch nur unwillkürlich unruhig hält oder leicht zurückzieht"
GZ Ra 2020/02/0034, 04.03.2020
Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision, weil Rsp zur Frage fehle, ob der Beamte berechtigt sei vom Probanden zu verlangen, in den vom Beamten gehaltenen Schlauch im Bereich des Mundstückes des Alkomaten einzublasen und im Hinblick auf den vom Probanden geäußerten Wunsch, den Schlauch samt Griffstück selbst zu halten und der Bereitschaft auf diese Art einen zweiten Blasversuch vorzunehmen, berechtigt sei, die Amtshandlung für abgebrochen zu erklären. Hielte der Beamte selbst den Schlauch, hätte er es in der Hand, für ein ungültiges Messergebnis zu sorgen.
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist eine Untersuchung mit dem "Alkomaten" erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen. Es reicht daher die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe nicht aus. Bei der zweiten (erforderlichen) Atemprobe handelt es sich nicht um eine zweite Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, sondern um eine Maßnahme im Rahmen der noch laufenden (ersten) Untersuchung. Wird dabei (auch nach ordnungsgemäßer Durchführung der ersten Atemprobe) nicht entsprechend mitgewirkt, gilt dies als Verweigerung der Atemluftprobe.
Das jeweils einschreitende Organ bestimmt allein über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu. Der Betroffene hat vielmehr die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen.
Bei einem nach § 5 Abs 2 StVO zur Atemalkoholuntersuchung ermächtigten Straßenaufsichtsorgan kann davon ausgegangen werden, dass es die erforderliche Qualifikation zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat, somit dass es auch den Alkomaten vorschriftsmäßig bedient.
Somit kann einem Beamten, der eine Alkomatuntersuchung vornimmt, ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, ein ungültiges Messergebnis herbeiführen zu wollen, wenn er beim Blasversuch das Griffstück des Schlauches des Alkomaten hält; ebensowenig, dass er - wie in der Revision noch ausgeführt wird - den Schlauch durch unsachgemäßes Halten "sei es auch nur unwillkürlich unruhig hält oder leicht zurückzieht". Der belBeh kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts zum Ergebnis gekommen ist, dass der Revisionswerber die Durchführung des Alkotests verweigert hat.