Sofern es sich bei einer Bestimmung um eine solche des Verfahrensrechts handelt, hat das VwG die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden
GZ Ra 2019/02/0233, 12.03.2020
Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das VwG habe zum Entscheidungszeitpunkt die prozessuale Vorschrift des § 5 Abs 1a VStG anzuwenden gehabt; das VwG habe aber ausgeführt, dass § 5 Abs 1a VStG nicht dem Günstigkeitsprinzip unterliege und dem Beschuldigten die Beweislast auferlegt. Der Anwendung des § 5 Abs 1a VStG habe kein Hindernis entgegengestanden.
VwGH: Nach stRsp des VwGH bezieht sich das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG nur auf die Strafbarkeit bzw die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen. Da die Novellierung des § 5 VStG keine Änderung hinsichtlich der Strafe bewirkt hat, unterliegt sie - wie das VwG zutreffend ausgeführt hat - nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG.
Sofern es sich bei einer Bestimmung um eine solche des Verfahrensrechts handelt, hat das VwG die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden.
Da sich das VwG in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Prüfung des Vorliegens des Verschulden des Erstrevisionswerbers näher beschäftigt und sein Verschulden aus näheren Gründen für einen Teil des angelasteten Tatzeitraumes als grob fahrlässig und für einen anderen Teil als vorsätzlich qualifiziert hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit das VwG von dieser Rsp des VwGH abgewichen wäre.