Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent
GZ Ra 2020/19/0001, 13.02.2020
VwGH: Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent.
Der VwGH hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des VwG gem § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen. Daraus wird in stRsp auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem VwGH vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können.