Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen keine Kindeswohlgefährdung voraus; bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kommen sie aber als gelindere Mittel iSd § 181 Abs 1 ABGB in Betracht
GZ 4 Ob 201/19s, 28.01.2020
OGH: Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht in Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren zunächst die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht rücksichtswürdige Interessen einer Partei unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere 1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, 2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren, 3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression, 4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind, oder 5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Diese Aufzählung ist zwar demonstrativ. Es entspricht aber der Rsp, dass andere geeignete Maßnahmen sowohl nach ihrer Art und in ihrem Umfang, aber auch in ihrer Qualität den gesetzlich angeordneten Maßnahmen gleichwertig sein müssen. Die gesetzlichen Maßnahmen sollen alle iwS der Beratung bzw Schulung, der Streitschlichtung oder der Verhinderung einer unzulässigen Verbringung des Kindes in das Ausland dienen.
Die Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Kindeswohls. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut setzen sie nur die Erforderlichkeit ihrer Anordnung zur Sicherung des Kindeswohls, aber keine Kindeswohlgefährdung iSd § 181 Abs 1 ABGB voraus. Im Hinblick auf Art 8 EMRK muss die angeordnete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein; der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person darf nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen. Mit § 107 Abs 3 AußStrG wurde der Katalog der dem Pflegschaftsgericht zur Sicherung des Kindeswohls zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht nur klargestellt, sondern deutlich erweitert. Die materiell-rechtliche Grundlage für die verfahrensrechtlichen Eingriffe nach § 107 Abs 3 AußStrG sind nicht allein in § 181 ABGB zu finden. Dem Pflegschaftsgericht steht mit § 107 Abs 3 AußStrG aber (auch) ein gesetzlicher Katalog an Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung, um - als gelindere Mittel - Entziehungsmaßnahmen nach § 181 ABGB zu verhindern. Dementsprechend setzen die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen nur die Erforderlichkeit zur Sicherung des Kindeswohls, aber keine Kindeswohlgefährdung iSd § 181 Abs 1 ABGB voraus. Bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kommen sie aber auch als gelindere Mittel iSd § 181 Abs 1 ABGB in Betracht. Die hier getroffene Anordnung, sich Alkoholtestungen zu unterziehen, fällt aber schon ihrer Art nach aus dem Maßnahmenkatalog des § 107 Abs 3 AußStrG heraus, weil sie keinen Beratungs- oder Schulungszweck hat.