Da der Anlass für die seinerzeitige Bestellung des Kurators (dringende Verwaltungs- und Vertretungshandlungen bei unvertretenem Nachlass) wegfiel, besteht für seine weitere Tätigkeit keine rechtliche Grundlage mehr; jede andere Sichtweise würde den erbantrittserklärten Erben ohne sachliche Notwendigkeit ihre gesetzlich vorgesehenen Rechte nehmen; gegen die Enthebung des Kurators spricht auch nicht, dass die Erbansprecher ihre bedingten Erbantrittserklärungen ohne Nennung einer bestimmten Quote abgegeben haben
GZ 2 Ob 10/20i, 30.01.2020
OGH: § 810 Abs 1 ABGB gewährt den erbantrittserklärten Erben ex lege ein subjektives Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses. Mehrere Erben üben das Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Es kommt ihnen nur dann nicht zu, wenn das Verlassenschaftsgericht anderes anordnet.
Im vorliegenden Fall stand der Ausübung des Rechts durch die erbantrittserklärten Erben bisher entgegen, dass das Erstgericht den bestellten Verlassenschaftskurator trotz Abgabe von Erbantrittserklärungen vorerst nicht enthob. Denn die Enthebung vollzieht sich nicht eo ipso mit einer Erbantrittserklärung, sondern erfordert – jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium – einen Enthebungsbeschluss.
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen bei der Enthebung des Kurators nicht unterlaufen. Da der Anlass für die seinerzeitige Bestellung des Kurators (dringende Verwaltungs- und Vertretungshandlungen bei unvertretenem Nachlass) wegfiel, besteht für seine weitere Tätigkeit keine rechtliche Grundlage mehr. Jede andere Sichtweise würde den erbantrittserklärten Erben ohne sachliche Notwendigkeit ihre gesetzlich vorgesehenen Rechte nehmen. Dass die Tätigkeit des Verlassenschaftskurators aus anderen Gründen, etwa wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 173 AußStrG weiterhin erforderlich wäre, hat weder die Rechtsmittelwerberin behauptet, noch sind solche Umstände derzeit aktenkundig.
Gegen die Enthebung des Kurators spricht auch nicht, dass die Erbansprecher ihre bedingten Erbantrittserklärungen ohne Nennung einer bestimmten Quote abgegeben haben. Ob es deshalb an Erbantrittserklärungen „zum gesamten Nachlass“ mangelt, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Regelung des § 810 Abs 2 erster Fall ABGB, auf welche sich die Rechtsmittelwerberin stützt, macht der Erbengemeinschaft die Ausübung ihrer Rechte keineswegs unmöglich, sie unterliegt unter den dort genannten Voraussetzungen nur der Kontrolle durch das Verlassenschaftsgericht. Davon abgesehen ist die Vorgangsweise der Erbansprecher durch § 159 Abs 2 AußStrG gedeckt.
Die Frage, ob die Erbansprecher den Verlassenschaftskurator mittlerweile mit ihrer Vertretung beauftragt haben, ist nicht entscheidungsrelevant.