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Verfahrensrecht

OGH: Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs – Vorlage des Schiedsspruchs nur in englischer Sprache

Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung von Eingaben ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind; in Bezug auf Beilagen zu Eingaben gilt das jedenfalls dann, wenn sie nicht (nur) Beweisurkunden sind, sondern (auch) den Gegenstand des Verfahrens bilden

05. 05. 2020
Gesetze:   Art 8 B-VG, § 611 ZPO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Schiedsspruch, Beilagen, Übersetzung

 
GZ 18 OCg 7/19g, 06.03.2020
 
OGH: Nach Art 8 B-VG ist die deutsche Sprache – unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte – die Staatssprache der Republik. Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung von Eingaben ist daher grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind. In Bezug auf Beilagen zu Eingaben gilt das jedenfalls dann, wenn sie nicht (nur) Beweisurkunden sind, sondern (auch) den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies wurde etwa bei fremdsprachigen Exekutionstiteln und bei Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel (Art 9 EVTVO) angenommen. Für einen Schiedsspruch, dessen Aufhebung begehrt wird, muss Gleiches gelten.
 
 

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