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Wirtschaftsrecht

OGH: § 1 Abs 1 Z 1 UWG iZm Verwendung eines fremden Kennzeichens als Metatag

Ein berechtigtes Interesse für eine (lauterkeitsrechtlich und markenrechtlich) zulässige Verwendung eines fremden Kennzeichens als Metatag besteht (selbst bei einer damit verbundenen Beeinflussung von Suchergebnissen) dann nicht, wenn die beanstandete Website keinerlei Informationen über das Unternehmen des Konkurrenten enthält; die zitierte Rsp gilt somit auch für das Verhältnis zwischen Mitbewerbern sowie auch für ein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis

05. 05. 2020
Gesetze:   § 1 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Verwendung eines fremden Kennzeichens als Metatag, Suchmaschinenoptimierung, schmarotzerisches Ausbeuten, Kennzeichen, berechtigtes Interesse

 
GZ 4 Ob 223/19a, 19.12.2019
 
OGH: Nach dem bescheinigten Sachverhalt verwendet die Beklagte die Kennzeichen der Klägerin als Metatag, was die Klägerin verhindern will. Obwohl die Klägerin auch das Marken- und das Namensrecht erwähnt, bezieht sie die Unzulässigkeit der Kennzeichenverwendung nur mehr auf die unlautere Ausnützung durch die Beklagte, was zu einer Beeinflussung des Wettbewerbs führe; sie stützt ihr Sicherungsbegehren daher nur mehr auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG.
 
Ein schmarotzerisches Ausbeuten besonderer Leistungen bzw hier eine Ruf- oder Aufmerksamkeitsausnutzung von Kennzeichen setzt nach der Rsp voraus, dass besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des beklagten Mitbewerbers hinzutreten. Die Klägerin konnte dazu die für die behauptete Ausbeutungssituation ins Treffen geführten Umstände (manipulierte Vorreihung durch Suchmaschinen) nicht bescheinigen. Nach den Feststellungen und den dazu erfolgten Klarstellungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts kommt es bei den gängigen Suchmaschinen bei Eingabe des (Marken-)Namens der Klägerin zu keiner Vorreihung der Website der Beklagten gegenüber jener der Klägerin. Der Vorwurf einer schmarotzerischen Ausbeutung durch die Beklagte scheitert daher schon auf Tatsachenebene. Der im gegebenen Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel bleibt unerheblich.
 
Das von der Klägerin im gegebenen Zusammenhang vorgetragene Argument, durch die Vorreihung in den Suchergebnissen werde beim durchschnittlichen Nutzer der Eindruck eines Zusammenhangs zwischen den Streitteilen erweckt, ist zum einen nicht verständlich, weil der Nutzer eine Vorreihung und den Grund dafür gar nicht bemerken würde, und zum anderen nicht stichhaltig, weil die behauptete Vorreihung nicht bescheinigt ist.
 
Soweit die Klägerin auf die immaterialgüterrechtliche Jud zur Verwendung von Metatags Bezug nimmt, vertritt sie die Ansicht, dass die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 4 Ob 308/00y nicht einschlägig sei, weil es in dieser Entscheidung nicht um das Verhältnis zweier Konkurrenten gegangen sei. Dazu hat das Rekursgericht allerdings auch auf die Entscheidung zu 17 Ob 1/07g verwiesen und dazu ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse für eine (lauterkeitsrechtlich und markenrechtlich) zulässige Verwendung eines fremden Kennzeichens als Metatag (selbst bei einer damit verbundenen Beeinflussung von Suchergebnissen) dann nicht bestehe, wenn die beanstandete Website keinerlei Informationen über das Unternehmen des Konkurrenten enthält. Die zitierte Rsp gilt somit auch für das Verhältnis zwischen Mitbewerbern sowie auch für ein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis.
 
Auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des EuGH zu C-657/11, Belgian Electronic Sorting Technology NV, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Darin gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website unter den Begriff der „Werbung“ nach der Richtlinie über vergleichende Werbung zu subsumieren ist.
 
 

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