Erfolgt die Pflege durch die Lebensgefährtin in Erwartung der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft (vorerst) unentgeltlich, sodass es dem Pflegebedürftigen ermöglicht wird, einen Großteil des Pflegegelds anzusparen, liegt dem erkennbar die Erwartungshaltung zugrunde, durch die zukünftige gemeinsame Lebensgestaltung an diesen Ersparnissen teilzuhaben
GZ 5 Ob 86/19m, 20.02.2020
OGH: Grundsätzlich sind die von Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen idR unentgeltlich und können nicht zurückgefordert werden. Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Dies gilt etwa für laufende Zahlungen für den gemeinsamen Unterhalt, die gemeinsame Wohnung und ganz allgemein für die Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. In Analogie zu § 1435 ABGB gewährt die Rsp aber einen Bereicherungsanspruch, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung eines weitergehenden Erfolgs erbracht wurde und diese Gegenleistung in weiterer Folge nicht eintrat. Dafür ist idR weder eine „Zweckabrede“ noch eine dem Bereicherungsschuldner „zurechenbare“ Erwartung erforderlich; vielmehr genügt deren Erkennbarkeit. Der Anspruch besteht schon dann, wenn dem Leistungsempfänger klar war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte klar sein müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen.
Bei Dienstleistungen wird in Fällen bewusster Inanspruchnahme durch den Empfänger (über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB zugesprochen. Dazu ist anerkannt, dass derjenige, der eine Leistung in Anspruch nimmt, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, wie zB eine Arbeitsleistung, diese angemessen zu entlohnen hat, außer er brauchte nicht damit zu rechnen, dass er sie besonders zu vergüten hat. Für das Entstehen eines Kondiktionsanspruchs iSd § 1435 ABGB ist es aber jedenfalls notwendig, dass sich der Leistungsempfänger darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung eines späteren (weitergehenden) Erfolgs erbracht werden. Wurde die zweckverfehlte Leistung auf Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig.
Erfolgt - wie hier - die Pflege nach einer schicksalshaften Hirnstammblutung durch die Lebensgefährtin in Erwartung der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft, die letztlich in einer Ehe münden sollte, (vorerst) unentgeltlich, sodass es dem Pflegebedürftigen ermöglicht wird, einen Großteil des Pflegegelds anzusparen, liegt dem erkennbar auch die Erwartungshaltung zugrunde, durch die zukünftige gemeinsame Lebensgestaltung an diesen Ersparnissen teilzuhaben, wobei ein gem § 273 Abs 1 ZPO ausgemittelter Stundensatz von € 12,-- nicht zu beanstanden ist.