Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus
GZ 7 Ob 22/20s, 19.02.2020
OGH: Der Heimvertrag (§ 27b KSchG) wird zwischen Heimträger und Bewohner über die gesetzlichen gegenseitigen Pflichten abgeschlossen. Er umfasst auch all jene Leistungen, die direkt oder indirekt vom Sozialhilfe- oder Behindertenhilfeträger bezahlt werden. Die sozialbeholfene Person hat gegenüber dem Sozial- oder Behindertenhilfeträger idR einen Geldbezugsanspruch. Dieser wird regelmäßig an den Einrichtungsträger ausbezahlt. Meist kommt es zu einer (konkludenten) Zession dieses Anspruchs an den Heimträger. Dies ändert aber nichts am Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner: § 27d KSchG ordnet unter der Überschrift „Inhalt und Form des Heimvertrags“ in Abs 1 Z 6 ua an, dass der Heimvertrag zumindest Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, jeweils aufgeschlüsselt für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu enthalten hat. Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus: Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben.
Hier nennt der Heimvertrags das Entgelt für das Gesamtleistungspaket in Tageskostensätzen, wobei die Tageskosten prozentuell den Leistungen (Unterkunft, Verpflegung und Betreuungsleistung einschließlich hauswirtschaftlicher Unterstützung) zugeordnet werden. Weiters werden der Tagessatz des Fonds Soziales Wien und der verbleibende Eigenbetrag des Heimbewohners, der in der Differenz auf die Gesamtkosten besteht, angeführt. Nicht vorgenommen wird eine Zuordnung des Zuschusses des Fonds - und auch nicht des Eigenbetrags - zu den einzelnen Leistungen. Damit kommt weder zum Ausdruck, für welche Leistungen des Sozial- oder Behindertenhilfeträger und für welche Leistungen der Heimbewohner aufzukommen hat, noch wird die den einzelnen Leistungen entsprechende Gegenleistung des Heimträgers konkretisiert. Dies führt dazu, dass im Fall eines Entgeltminderungsanspruchs hinsichtlich nur einer Leistung (zB mangelhafte Verpflegung oder Nichterbringung vereinbarter Betreuungsleistungen) der Heimbewohner nicht nachvollziehen kann, in welchem Umfang er einen solchen geltend machen kann. Damit ist die Klausel intransparent iSd § 27d Abs 1 Z 6 iVm Abs 4 KSchG. Auch eine Klausel, die die Verpflichtung zur Zahlung der Differenz zwischen dem Entgelt für das Gesamtleistungspaket und den Leistungen des Sozial- oder Behindertenhilfeträgers unabhängig davon auf den Heimbewohner überwälzt, ob es sich um Leistungen handelt, für die der Sozial- oder Behindertenhilfeträger aufzukommen hat und ob dem Heimbewohner das vorgesehene Taschengeld verbleibt, ist iSd § 27d Abs 4 KSchG intransparent, weil der Heimbewohner keine klare und verlässliche Information über seine Rechtsposition erhält.