In den sog „Stromkabelfällen“ ist stRsp, dass – jedenfalls in außervertraglichen Verhältnissen – die Schäden, die durch die infolge der Beschädigung einer Stromleitung verursachte Unterbrechung der Stromzufuhr oder Überspannung entstanden sind, zumindest dann nicht ersatzfähig sind, wenn die unmittelbar beschädigte Stromleitung oder – wie hier – der unmittelbar beschädigte Kabelverteilerschrank nicht im Eigentum dessen steht, dessen Sachen als Folge dieser unmittelbaren Beschädigung beschädigt werden
GZ 2 Ob 11/19k, 17.12.2019
OGH: In den sog „Stromkabelfällen“ ist stRsp, dass – jedenfalls in außervertraglichen Verhältnissen – die Schäden, die durch die infolge der Beschädigung einer Stromleitung verursachte Unterbrechung der Stromzufuhr oder Überspannung entstanden sind, zumindest dann nicht ersatzfähig sind, wenn die unmittelbar beschädigte Stromleitung oder – wie hier – der unmittelbar beschädigte Kabelverteilerschrank nicht im Eigentum dessen steht, dessen Sachen als Folge dieser unmittelbaren Beschädigung beschädigt werden.
Nach dieser – insoweit eindeutigen – Rsp, von der abzugehen der erkennende Senat keinen Anlass sieht, ist auch der den Klägern an ihren Elektrogeräten entstandene Schaden nicht ersatzfähig, weshalb das Klagebegehren nicht zu Recht besteht.