Im vorliegenden Fall wurde – mangels konkreten Vorbringens – nicht festgestellt, dass die Erstbeklagte der Pächterin gegenüber Herstellungspflichten übernahm; es steht auch nicht fest, dass bei Errichtung der Jagdhütte bereits eine Verpachtung geplant war; die im Auftrag der Erstbeklagten erfolgte Kaminherstellung war damit keine Vorerfüllungshandlung im Hinblick auf den Beherbergungsvertrag zwischen der Pächterin der Erstbeklagten und dem Dienstnehmer der Geschädigten; das Berufungsgericht hat daher die Zurechnung des Viertbeklagten an die Erstbeklagte nach § 1313a ABGB im Rahmen des Pachtvertrags vertretbar verneint; die Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Jud, die darauf abstellt, dass die Vorbereitungshandlungen einen Teil der Erfüllungshandlungen bilden oder doch im engen Zusammenhang mit ihr stehen müssen
GZ 4 Ob 123/19w, 19.12.2019
Die Klägerin macht geltend, dass sich die Erstbeklagte als Errichterin und spätere Verpächterin bei der Herstellung der Baulichkeit ein Fehlverhalten nachgeordneter Gehilfen (des Viertbeklagten) zurechnen lassen müsse, das zu einem derart groben Baumangel geführt habe, dass dem Dienstgeber eines Urlaubssuchenden (der mit dem Pächter der Erstbeklagten im Beherbergungsvertragsverhältnis stand) ein Schaden entstand.
OGH: Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Im vorliegenden Fall ist kein derartiger deckungsgleicher Anspruch gegeben, weil zwischen dem geschädigten Unternehmen und dem Beherbergungsbetrieb kein Vertragsverhältnis bestand. Vertragspartner der Pächterin der Erstbeklagten war nämlich ein Dienstnehmer der Geschädigten.
Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Derjenige, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, soll auch das Risiko tragen, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt.
Es entspricht stRsp des OGH, dass für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, ob er also in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in dessen Risikobereich einbezogen war. Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB zuzurechnen, ist es daher erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste. Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit dieser Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach § 1313a ABGB zu bejahen. Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. So wird etwa judiziert, dass der Erzeuger nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist.
Erfüllungsgehilfe kann auch derjenige sein, der die nötigen Vorbereitungen zur Leistung trifft. Die Vorbereitungshandlung muss aber einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch in engem Zusammenhang mit ihr stehen. Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden.
Im vorliegenden Fall wurde – mangels konkreten Vorbringens – nicht festgestellt, dass die Erstbeklagte der Pächterin gegenüber Herstellungspflichten übernahm. Es steht auch nicht fest, dass bei Errichtung der Jagdhütte bereits eine Verpachtung geplant war. Die im Auftrag der Erstbeklagten erfolgte Kaminherstellung war damit keine Vorerfüllungshandlung im Hinblick auf den Beherbergungsvertrag zwischen der Pächterin der Erstbeklagten und dem Dienstnehmer der Geschädigten.
Das Berufungsgericht hat daher die Zurechnung des Viertbeklagten an die Erstbeklagte nach § 1313a ABGB im Rahmen des Pachtvertrags vertretbar verneint. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der aufgezeigten Jud, die darauf abstellt, dass die Vorbereitungshandlungen einen Teil der Erfüllungshandlungen bilden oder doch im engen Zusammenhang mit ihr stehen müssen.