Ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu werten
GZ Ra 2019/02/0247, 04.03.2020
VwGH: Bei der Strafbemessung ist vom VwGH zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.
Die Revision ist im vorliegenden Fall aufgrund der in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten Abweichung von der Rsp des VwGH zum Vorliegen eines reumütigen Geständnisses zulässig; sie ist auch berechtigt. Die "geständige Verantwortung" des Mitbeteiligten wurde vom VwG bei der Strafbemessung als mildernder Umstand gewertet. Dabei übersieht das VwG, dass der Mitbeteiligte im Zuge seiner Anhaltung auf frischer Tat betreten wurde. Damit kommt seiner Aussage anlässlich seiner Einvernahme vor der revisionswerbenden Partei jedoch keine Bedeutung zu: Selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu werten. Dieser vom VwG bei der Strafbemessung herangezogene Milderungsgrund liegt daher nicht vor.