Die Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage
GZ Ro 2019/12/0002, 19.02.2020
VwGH: Gem § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch der VwGH selbst ist gem § 63 Abs 1 VwGG an seine Erkenntnisse gebunden.