Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden müssen
GZ Ra 2020/19/0009, 13.02.2020
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden müssen. Eine Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der vom VwG angestellten beweiswürdigenden Überlegungen liegt daher schon aus dem Grund nicht vor.