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Verfahrensrecht

VwGH: Beweiswürdigende Überlegungen des VwG und Verletzung des Parteiengehörs

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden müssen

03. 05. 2020
Gesetze:   § 37 AVG, § 45 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung, Verletzung des Parteiengehörs

 
GZ Ra 2020/19/0009, 13.02.2020
 
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden müssen. Eine Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der vom VwG angestellten beweiswürdigenden Überlegungen liegt daher schon aus dem Grund nicht vor.
 
 

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