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Verfahrensrecht

OGH: Zur Relativität des materiellen ordre public

Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Relativität des materiellen ordre public nicht auch für Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen gelten sollte

28. 04. 2020
Gesetze:   § 611 ZPO, Art 15 EuInsVO alt, Art 18 EuInsVO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Klage aus Aufhebung des Schiedsspruchs, Relativität des materiellen ordre public, Aufrechnung, Insolvenz, Gläubigergleichbehandlung, Inlandsbezug

 
GZ 18 OCg 7/19g, 06.03.2020
 
OGH: Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 8 ZPO ist nur verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst hat; eine révision au fond ist unzulässig.
 
Aus den hier von der Aufhebungsklägerin zitierten EuInsVO ergibt sich nur, dass auf die Aufrechnung uU rumänisches Recht anwendbar sein könnte. Dem hat der Schiedsrichter aber ohnehin entsprochen. Seine Auslegung des rumänischen Rechts, wonach eine Aufrechnung möglich ist, wenn beide Forderungen nach Insolvenzeröffnung bestimmt und liquide iSd rumänischen Zivilrechts sind, ist im Aufhebungsverfahren nicht zu überprüfen.
 
Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei der Prüfung des ordre public auch der Inlandsbezug von Bedeutung: Je stärker er ist, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Ordre-public-Verstoß begründen, und umgekehrt („Relativität des ordre public“). Zwar könnte uU auch ein Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der EU ausreichen, wenn sich der mögliche Ordre-public-Verstoß aus (materiellen) Normen des Unionsrechts ergibt. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor, da das materielle Insolvenzrecht weder vereinheitlicht noch angeglichen ist. Die Relativität des ordre public wurde zwar bisher in erster Linie iZm der Anwendung fremden Rechts im Erkenntnisverfahren erörtert. Es ist aber kein Grund erkennbar, weshalb sie nicht auch für die Klage auf Aufhebung von Schiedssprüchen gelten sollte. Denn die Möglichkeit der Aufhebungsklage beruht auf der Wertung, dass die Überprüfung eines Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht möglich sein muss, weil der Schiedsspruch einem staatlichen Urteil gleichsteht und daher auch mit staatlicher Macht durchgesetzt werden kann. Kommt das mangels jeglichen Inlandsbezugs ohnehin nicht in Betracht, wird die inländische Rechtsordnung - deren Schutz dieser Aufhebungsgrund dient - durch den Schiedsspruch in Wahrheit nicht berührt. Zwar wäre ein Verstoß gegen den materiellen ordre public auch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 611 Abs 3 ZPO). Ein solcher Verstoß könnte hier allenfalls in einer durch das Ergebnis des Schiedsspruchs begründeten Verletzung der Gläubigergleichbehandlung bestehen. Eine tatsächliche Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung liegt aber nicht derart auf der Hand, weil hier abgesehen vom Sitz des Schiedsgerichts jeglicher Inlandsbezug fehlt: Keine der Parteien ist in Österreich ansässig und nach der vorgelegten Gläubigerliste ist auch kein österreichisches Unternehmen als Insolvenzgläubiger betroffen. Daher berührt die vorgenommene Aufrechnung nicht Grundwertungen des österreichischen Rechts.
 
 

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