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Verfahrensrecht

OGH: Zur unzulässigen Prozessstandschaft iZm Abtretungen

Die Abtretung ist als kausales Verfügungsgeschäft nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht

28. 04. 2020
Gesetze:   §§ 1392 ff ABGB, § 1 ZPO, § 226 ZPO
Schlagworte: Mietrecht, Hauptmietzins, Angemessenheit, Höhe, Überprüfung, Rückforderung, Abtretung, Zession, Feststellungsbegehren

 
GZ 5 Ob 190/19f, 20.02.2020
 
OGH: Das Recht, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (Klagerecht) ist immer Ausfluss des dem einzelnen zustehenden materiellen Rechts. Es steht nur dem zu, dem das materielle Recht zusteht und kann von diesem nicht getrennt werden. Jede Zession hat grundsätzlich zur Folge, dass der Zedent nicht mehr berechtigt ist, im eigenen Namen gegen den Schuldner gerichtlich vorzugehen. Mit der wirksamen Abtretung scheidet die abgetretene Forderung aus dem Vermögen des Zedenten aus und wird Bestandteil des Vermögens des Zessionars. Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechts (Prozessstandschaft) ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ist nach österreichischem Recht unzulässig.
 
Alle veräußerlichen Rechte können Gegenstand einer Abtretung sein (§ 1393 Satz 1 ABGB). Ausgenommen sind höchstpersönliche Ansprüche, deren (Leistungs-)Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt und bei Wechsel dieser Person geändert wird, Sachenrechte und Rechte, deren Abtretung gesetzlich verboten ist, wie zB das Wiederkaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrecht. Im Allgemeinen sind obligatorische Rechte auch dann, wenn sie aus zweiseitigen Verträgen abgeleitet werden, grundsätzlich abtretbar. Die Abtretung aller dem Zedenten aus einem Vertrag zustehenden Ansprüche (Globalzession) ist ebenso zulässig wie die Abtretung zukünftiger Forderungen, wenn diese ausreichend individualisiert sind.
 
Gestaltungsrechte können idR nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden. So ist das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums verbunden mit sich daraus ergebenden Leistungsansprüchen abtretbar, ebenso eine Option verbunden mit dem durch deren Ausübung entstehenden Recht. Die entgeltliche Abtretung von dem Insolvenzverwalter iSd § 37 IO zustehenden Anfechtungsansprüchen ist - ausgenommen bei rechtsmissbräuchlicher oder offenbar insolvenzrechtswidriger Abtretung - jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSd § 27 IO) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch erfasst. Die selbständige Abtretung ausschließlich eines Gestaltungsrechts setzt voraus, dass der Erwerber am Erhalt des Rechts oder der Übertrager an den Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat. Zugelassen wurde die Abtretung der Wandlungsansprüche des Leasinggebers an den Leasingnehmer im Fall des Finanzierungsleasings oder des Anspruchs auf Pfandrechtslöschung.
 
Die Abtretung ist als kausales Verfügungsgeschäft nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. Wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet, muss der Zessionar den Rechtsgrund behaupten und beweisen.
 
 

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