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Verfahrensrecht

OGH: Zur Begründungserleichterung iSd § 500a ZPO

§ 500a ZPO beschränkt nach stRsp die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe; es kann daher in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden

28. 04. 2020
Gesetze:   § 500a ZPO
Schlagworte: Berufungsgericht, Begründungserleichterung, Beweiswürdigung

 
GZ 5 Ob 217/19a, 20.02.2020
 
OGH:§ 500a ZPO beschränkt nach stRsp die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann daher in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden. Ob den Anforderungen des § 500a ZPO dabei genügt wurde, ist eine Einzelfallfrage, die vom OGH nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden könnte. Dass dies hier der Fall wäre, behauptet der Revisionswerber gar nicht, auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich herangezogene Bestimmung des § 500a ZPO geht die Revision nicht ein. Davon, dass die Beweisrüge in zweiter Instanz überhaupt unerledigt geblieben wäre, kann daher keine Rede sein.
 
 

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