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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters

Die GmbH, die sich auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs des Gesellschafters stützt, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast; sie hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen aufzustellen

28. 04. 2020
Gesetze:   § 22 GmbHG, Art 101 AEUV
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Gesellschafter, Bucheinsicht, Auskunftsrecht, Informationsrecht, Konkurrent, Verletzung des Kartellverbots, Rechtsmissbrauch, Behauptung, Beweislast, Gefährdung

 
GZ 6 Ob 166/19h, 20.02.2020
 
OGH: Nach stRsp steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die GmbH zu. Dieser Informationsanspruch ist nicht näher zu begründen, dh die Ausübung des Informationsrechts bedarf nicht der Dartuung einer Begründung durch den Gesellschafter. Es geht über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gem § 22 Abs 2 GmbHG hinaus, umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der GmbH und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu. Dieser Anspruch gründet im Gesellschaftsverhältnis und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte, so auch der Vermögensrechte des Gesellschafters. Es unterliegen nicht nur die (in § 22 Abs 2 GmbHG angesprochene) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, sondern auch die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter. Sollen die Gesellschafter diese Prüfungs- und Leitungsaufgaben sachgerecht wahrnehmen, so erfordert dies die umfassende Information über alle Angelegenheiten der GmbH.
 
Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters besteht aber nicht unbeschränkt: Die GmbH darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Gegen ein gesetzliches Verbot kann die Informationsgewährung etwa dann verstoßen, wenn ein konkurrierender Gesellschafter Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt, sofern darin eine Verletzung des Kartellverbots liegt. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die GmbH schädigende Interessen verfolgt werden, zB wenn ein Gesellschafter sein Informationsrecht zum Zweck der Erlangung wettbewerbsrelevanter Informationen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens ausübt.
 
Die GmbH, die sich auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs stützt, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast; sie hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen.
 
 

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