Zwischen dem Vergehen der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB und einem vorangegangenen Tötungsdelikt liegt echte Realkonkurrenz vor
GZ 14 Os 146/19f, 25.02.2020
OGH: Mit ihrer Kritik am Unterbleiben der Stellung einer weiteren Eventualfrage nach einem (durch Schlagen zweier Schraubenziehern in den Kopf des Opfers nach Eintritt des Todes begangenen) Vergehen der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB – somit nach einer zusätzlichen, mit einem vorangegangenen Tötungsdelikt gegebenenfalls echt konkurrierenden strafbaren Handlung – ist die Fragenrüge nicht zum Vorteil des Bf (§§ 282, 344 StPO) ausgeführt.