Aus der Änderung der Rsp zur Verjährung des Verwendungsanspruchs des § 1042 ABGB ist für einen einzelnen Wohnungseigentümer nichts zu gewinnen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft an einen Dritten (Werkunternehmer) in Erfüllung einer eigenen Schuld aus einem Werkvertrag den Werklohn bezahlt hat
GZ 5 Ob 162/19p, 20.02.2020
OGH: Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache (hier: Verjährung) als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt.
Nach der Rsp und hL unterliegen Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft iSd §§ 31, 32 WEG der Regelverjährungszeit des § 1479 ABGB und verjähren (erst) nach 30 Jahren. Die lange Verjährungszeit gem § 1479 ABGB ist die Regel.
Ist - wie auf die hier zu beurteilende Forderung der Eigentümergemeinschaft auf Leistung einer Einmalzahlung auf Grund einer Sondervorschreibung iZm der Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels - keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, unmittelbar oder kraft Analogieschlusses anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben. Aus der Änderung der Rsp zur Verjährung des Verwendungsanspruchs des § 1042 ABGB ist für den Prozessstandpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen: Ein derartiger Verwendungsanspruch ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft leistete hier aber an den Dritten (Werkunternehmer) in Erfüllung einer eigenen Schuld aus dem mit ihm abgeschlossenen Werkvertrag. Schuldnerin des Werklohns war daher die Klägerin, nicht aber der beklagte Wohnungseigentümer. Zwischen diesem und dem Dritten bestand keine Rechtsbeziehung.