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Zivilrecht

OGH: Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung – § 26 MRG und zur Frage, ob bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts der Stichtag für die Bewertung der Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Aufwendungen oder des Abschlusses des Untermietvertrags ist

Die Vorgangsweise, bei Ermittlung des angemessenen Entgelts vom Nutzungswert bei Abschluss des Untermietvertrags auszugehen, die Amortisationsdauer festzustellen, die Amortisationsquote zu ermitteln und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen, entspricht den Vorgaben bereits bestehender höchstgerichtlicher Rsp

28. 04. 2020
Gesetze:   § 26 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Untermietzins, Aufwendungen zur Verbesserung, Berechnung des Wiederbeschaffungswerts, Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung

 
GZ 5 Ob 196/19p, 20.02.2020
 
OGH: Bei der Ermittlung des Werts der noch vorhandenen und für den Antragsteller objektiv nützlichen Investitionen wichen die Vorinstanzen nicht von den Grundsätzen bereits vorliegender höchstgerichtlicher Rsp ab. Schon zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 14 Abs 2 MRG war ebenso wie zu § 26 MRG stRsp, dass entscheidend für den Nutzungswert des Untermieters nicht die Höhe des eingesetzten Kapitals oder der dafür vom Untervermieter bezahlten Zinsen, sondern immer nur die Form sein kann, die der seinerzeitige Geldeinsatz des Untervermieters im Bestandobjekt angenommen hat, somit die konkreten baulichen Veränderungen (Verbesserungen) und die konkreten Einrichtungsgegenstände in dem Zustand und in der Gestalt wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags vorhanden und für den Untermieter noch nutzbar sind. Ausschlaggebend ist bei baulichen Veränderungen daher der gemeine Preis iSd § 305 ABGB, den Investitionen im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags noch aufweisen. Die Vorgangsweise, bei Ermittlung des angemessenen Entgelts vom Nutzungswert bei Abschluss des Untermietvertrags auszugehen, die Amortisationsdauer festzustellen, die Amortisationsquote zu ermitteln und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen, entspricht daher den Vorgaben bereits bestehender höchstgerichtlicher Rsp.
 
 

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