Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes iSd § 158n Abs 1 VersVG stellt idR ein deklaratives Anerkenntnis dar
GZ 7 Ob 205/19a, 19.02.2020
OGH: Ein konstitutives Anerkenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behauptete Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die - nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende - Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung. Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung. Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf einen Teil einer Forderung oder deren Höhe oder allein auf den Anspruchsgrund beziehen. Dem gegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung. Ob ein deklaratives (unechtes) Anerkenntnis oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind va die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend.
Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes iSd § 158n Abs 1 VersVG stellt idR ein deklaratives Anerkenntnis dar. Aus dem deklarativen Anerkenntnis der beklagten Rechtsschutzversicherung, die Verfahrenskosten erster Instanz zu übernehmen, kann jedenfalls kein Leistungsversprechen dahin abgeleitet werden, die Deckungspflicht dem Grunde nach jedenfalls (hier: trotz Nichtbestehens wegen Vorvertraglichkeit) auch für die Verfahrenskosten höherer Instanz zu übernehmen. Eine andere Sichtweise würde die Qualifikation der Erklärung der Rechtsschutzversicherung als konstitutives Anerkenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls im zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsverhältnis erfordern, wofür aber die Voraussetzungen fehlen.