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Zivilrecht

OGH: Verjährung nach § 12 VersVG iZm Rechtsschutzversicherung

Die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung beginnt zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will

28. 04. 2020
Gesetze:   § 12 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Verjährung, Fortlaufhemmung

 
GZ 7 Ob 164/19x, 19.02.2020
 
OGH: Der Kläger leitet aus einer behaupteten fehlerhaften Belehrung über sein Rücktrittsrecht durch den Lebensversicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag und darauf aufbauend Rückabwicklungsansprüche ab, für deren Verfolgung er vom Rechtsschutzversicherer Kostendeckung begehrt. In diesem Fall liegt bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung im Jahr 2007 der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall. Die darauf aufbauende Rechtsansicht der Beklagten, ein allfälliger Anspruch des Klägers aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag sei nach § 12 VersVG verjährt, ist allerdings verfehlt:
 
Die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung beginnt zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. Dieser Zeitpunkt ist hier der 14. 5. 2018 (Zugang des Ablehnungsschreibens), sodass bis zur Klageerhebung am 18. 10. 2018 die dreijährige Frist nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG bei weitem nicht abgelaufen war.
 
Nach § 12 Abs 2 VersVG endet die Fortlaufhemmung der Verjährung im Zeitpunkt des Zugangs der iS dieser Gesetzesstelle begründeten Ablehnung. Begründet der Versicherer sie unzureichend oder gar nicht oder fällt er keine schriftliche Entscheidung, dann bleibt es bei der Hemmung der Verjährung. Die Hemmung kann aber keine endlose Verjährungsfrist auslösen, weshalb nach § 12 Abs 2 Satz 2 VersVG die Verjährung nach zehn Jahren jedenfalls eintritt. Damit ist eine absolute Verjährungsfrist normiert, die nur für den Fall einer Hemmung der Verjährung nach der genannten Bestimmung eine Rolle spielt. Die Rechtsansicht, dass sie daher nicht für den vorliegenden Fall gilt, entspricht der Jud.
 
 

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