Home

Zivilrecht

OGH: Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung

Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, dh wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen; dessen Unterrichtung hat spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt; insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären

28. 04. 2020
Gesetze:   § 33 VersVG, Art 8.1.1 ARB 2001
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, unverzügliche Anzeige

 
GZ 7 Ob 164/19x, 19.02.2020
 
OGH: Die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“. Art 8.1.1 ARB 2001 normiert für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz verlangt, seine Verpflichtung, den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und enthält damit auch eine Anzeigepflicht. Art 8.1.1 ARB 2001 beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, dh wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Dessen Unterrichtung hat spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären.
 
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen musste der Kläger nicht schon beim ersten anwaltlichen Beratungsgespräch am 27. 4. 2018, sondern erst mit Erhalt des den Rücktritt ablehnenden Schreibens des Lebensversicherers am 14. 5. 2018 mit Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung rechnen, die eine Einschaltung des Rechtsschutzversicherers erforderlich machten. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage eine Schadensmeldung am 22. 5. 2018, also rund eine Woche danach, für noch zeitgerecht erachtet, ist diese Einzelfallbeurteilung nicht zu beanstanden. Überdies ist, worauf bereits das Erstgericht (unbekämpft) hinwies, im Hinblick auf die wenigen Tage kein Umstand erkennbar, der die Beklagte beim gegebenen Zeitlauf gehindert hätten, die Prüfung ihrer Eintrittspflicht, die Abstimmung von Maßnahmen und insbesondere die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at