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Zivilrecht

OGH: Zur Arglist

Einer Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum und Motivirrtum einerseits bzw wesentlichem und unwesentlichem Irrtum andererseits bedarf es im Fall der Vertragsanfechtung wegen Arglist nach § 870 ABGB nicht

28. 04. 2020
Gesetze:   §§ 870 ff ABGB
Schlagworte: Arglist, bewusste Täuschung, bedingter Vorsatz, dolus eventualis, wesentlicher Irrtum, Geschäftsirrtum, Motivirrtum, Vertragsanfechtung

 
GZ 5 Ob 214/19k, 20.02.2020
 
OGH: List iSv § 870 ABGB ist bewusste Täuschung und setzt daher ein - für den Irrtum kausales - vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus. Der durch Arglist Getäuschte kann die Aufhebung des Vertrags selbst bei unwesentlichem Motivirrtum verlangen. Voraussetzung ist nur die Kausalität des Irrtums für den Vertragsabschluss. Schweigen erfüllt dann den Tatbestand der Arglist, wenn der Schweigende gegen eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verstößt, die dann besteht, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. List erfordert, dass der andere den Irrenden bewusst in Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt, und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt. Dafür genügt allerdings bedingter Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
 
Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewusst vorgegangen ist, ob er Unrichtiges vorgetäuscht hat und ob der Irregeführte dadurch zur Einwilligung gebracht wurde, sind Fragen tatsächlicher Natur, ebenso ob die List Einfluss auf die Willensbildung des anderen hatte. An die diesbezüglichen Feststellungen ist der OGH daher gebunden. Nur der Schluss, ob die Feststellungen die Annahme listigen Verhaltens rechtfertigen, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung und wäre daher vom OGH überprüfbar. Allerdings ist dies immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft somit idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
 
Einer Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum und Motivirrtum einerseits bzw wesentlichem und unwesentlichem Irrtum andererseits bedarf es im Fall der Vertragsanfechtung wegen Arglist nach § 870 ABGB nicht. Im Hinblick auf den hier festgestellten hypothetischen Parteiwillen, wonach der Kläger den Kaufvertrag über die Immobilie bei Kenntnis der tatsächlichen Zugangssituation zur nahe gelegenen Schipiste nicht abgeschlossen hätte, wäre hier im Übrigen ohnedies von einem wesentlichen Irrtum auszugehen.
 
 

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