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Zivilrecht

OGH: Ärztliche Aufklärungspflichtsverletzung iZm mehreren erfolglosen Versuchen der Kontaktaufnahme zum Patienten?

Der Beklagte beließ es nicht nur bei einem Versuch, sondern setzte (zumindest) zwei Versuche auf jeweils verschiedene Art (Telefon, Post); es ist bekannt (§ 269 ZPO), dass auch im Jahr 2012 Mobiltelefone schon die Eigenschaft hatten, empfangene, aber nicht entgegengenommene Anrufe mit der Telefonnummer des Anrufers zu speichern, was einen späteren Rückruf des Angerufenen ermöglicht; auch wenn beim postalischen Versuch der Kontaktaufnahme nur ein Standardtext mit der Aufforderung, sich zwecks Befundbesprechung in der Ordination zu melden, verwendet worden sein sollte, wäre ein solcher Text ausreichend gewesen

28. 04. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, telefonischer / postalischer Versuch der Kontaktaufnahme

 
GZ 6 Ob 17/20y, 20.02.2020
 
OGH: Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen.
 
IS dieser Rsp war der Beklagte verpflichtet, nach dem Studium des radiologischen Befunds den Kläger auf die indizierte weitere fachärztliche Abklärung durch einen Neurologen hinzuweisen.
 
Anders als die Vorinstanzen ist jedoch der erkennende Senat der Ansicht, dass die Bemühungen des Beklagten, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, ausreichend waren: Der Beklagte beließ es nicht nur bei einem Versuch, sondern setzte (zumindest) zwei Versuche auf jeweils verschiedene Art (Telefon, Post). Es ist bekannt (§ 269 ZPO), dass auch im Jahr 2012 Mobiltelefone schon die Eigenschaft hatten, empfangene, aber nicht entgegengenommene Anrufe mit der Telefonnummer des Anrufers zu speichern, was einen späteren Rückruf des Angerufenen ermöglicht. Von der Praxis des Beklagten wurde gerade bei der vom Kläger hinterlassenen Mobiltelefonnummer angerufen. Bei einer allfälligen Änderung der Telefonnummer wäre es am Kläger gelegen, diese Änderung dem Beklagten mitzuteilen (vgl die Wertung von § 8 ZustG). Auch wenn beim postalischen Versuch der Kontaktaufnahme nur ein Standardtext mit der Aufforderung, sich zwecks Befundbesprechung in der Ordination zu melden, verwendet worden sein sollte, wäre ein solcher Text ausreichend gewesen. Denn eine bloß schriftliche Aufklärung hätte ohnehin nicht genügt, ist doch das unmittelbare persönliche Aufklärungsgespräch erforderlich, um eine entsprechende Aufklärung des Patienten zu bewirken. Schließlich ist auf die den Patienten grundsätzlich treffende Eigenverantwortung zu verweisen, die im Fall des Bemühens des Arztes um Kontaktaufnahme mit dem Patienten bedeutet, diese Kontaktaufnahme auch durch die erörterten zumutbaren Handlungen zu ermöglichen (hier etwa Rückruf am Mobiltelefon bzw Bekanntgabe einer geänderten Mobiltelefonnummer).
 
Unmittelbar vergleichbare Sachverhalte konnten in der oberstgerichtlichen Rsp nicht gefunden werden.
 
In der Entscheidung 5 Ob 165/05h wurde eine (Mit-)Haftung des beklagten Arztes wegen mangelhafter Aufklärung bejaht: Dort erkannte der beklagte Gynäkologe bei einer Ultraschalluntersuchung der schwangeren Erstklägerin eine auffällige Menge an Fruchtwasser sowie ein auffälliges Größen-(Miss-)verhältnis zwischen Thorax und Bauchraum. Er reagierte auf diese Auffälligkeiten derart, dass er der Erstklägerin eine Überweisung in die Risikoambulanz der Landesklinik schrieb, ihr übergab und ihr beim Hinausgehen aus dem Ordinationsraum in das Sekretariat noch wörtlich sagte: „Sie gehen mir jetzt in die Risikoambulanz!“
 
Der Beklagte wies dabei die Erstklägerin weder auf die Möglichkeit einer chromosomalen Fehlentwicklung des Fötus noch darauf hin, dass die von ihm angeordnete Untersuchung dazu diente, festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass sie ein geistig und körperlich behindertes Kind zur Welt bringen wird. Diese Gefahr realisierte sich in der Folge.
 
Von diesem Fall unterscheidet sich der vorliegende maßgeblich dadurch, dass dort der Beklagte in unmittelbarem Kontakt mit der Erstklägerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihr nicht nur das Aufsuchen der Risikoambulanz nahezulegen, sondern gleichzeitig den Grund für diese Empfehlung näher darzulegen. Die Unterlassung eben dieser Aufklärung sah der 5. Senat als haftungsbegründend an.
 
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte diese Möglichkeit, im unmittelbaren Gespräch dem Kläger seine Aufklärung über weitere notwendige fachärztliche Abklärungen zu geben, aber gerade nicht, sondern scheiterte schon davor bei seinen Versuchen, mit dem Kläger zwecks Herbeiführung dieses unmittelbaren Kontakts einen Termin in seiner Ordination zu vereinbaren.
 
Insoweit sich somit der Sachverhalt im vorliegenden Fall von demjenigen der Entscheidung 5 Ob 165/05h entscheidungswesentlich unterscheidet, muss auf die im Schrifttum geäußerten Bedenken an dieser Entscheidung (hier: über den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht) nicht eingegangen werden.
 
Da nach dem Gesagten die Versuche des Beklagten, mit dem Kläger zwecks Besprechung des radiologischen Befunds Kontakt aufzunehmen, ausreichend waren, fällt ihm kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zur Last, weshalb die auf Schadenersatz aus Verschulden gegründeten Ansprüche des Klägers nicht zu Recht bestehen.
 
 

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