Das Vorliegen einer Schweizer Ansässigkeitsbescheinigung hindert das BFG nicht, in einer Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände zur Annahme einer österreichischen Ansässigkeit zu gelangen, zumal eine Ansässigkeitsbescheinigung nur die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat (aus dessen Perspektive) bescheinigen, nicht aber die im Revisionsfall allein strittige Frage der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Falle einer Doppelansässigkeit lösen kann, die eben eine Gesamtabwägung der in beiden Staaten festgestellten Umstände erfordert
GZ Ra 2019/15/0160, 23.01.2020
VwGH: Das BFG hat sich im Revisionsfall - entgegen dem Revisionsvorbringen - sehr wohl mit den Besonderheiten der Situation des Revisionswerbers und seinen beiden Wohnsitzen sowie der Gestaltung seines Familienlebens an diesen auseinandergesetzt. Es hat lediglich die festgestellten Umstände anders gewichtet, als dies die Revision vertritt, und ist dabei in vertretbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Revisionswerbers im Streitzeitraum in Österreich lag. Dabei hat es sich insbesondere auf nähere Überlegungen zum Familienleben gestützt und die große Bedeutung der in Österreich aufhältigen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) im Leben des Revisionswerbers gewürdigt. Dass die stärkste persönliche Beziehung im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt, entspricht der stRsp des VwGH. Dass im Vergleich dazu im Revisionsfall dennoch stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bestünden, hat das BFG im Revisionsfall nachvollziehbar verneint. Auch das Vorliegen einer Schweizer Ansässigkeitsbescheinigung hat das BFG im angefochtenen Erkenntnis sehr wohl festgestellt. Dies hindert das BFG aber nicht, in einer Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände zur Annahme einer österreichischen Ansässigkeit zu gelangen, zumal eine Ansässigkeitsbescheinigung nur die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat (aus dessen Perspektive) bescheinigen, nicht aber die im Revisionsfall allein strittige Frage der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Falle einer Doppelansässigkeit lösen kann, die eben eine Gesamtabwägung der in beiden Staaten festgestellten Umstände erfordert.