Selbst bei rein manipulativen Tätigkeiten der Kanzlei wäre ein geeignetes Kontrollsystem einzurichten, um Fristversäumnisse zu verhindern; im hier vorliegenden Fall, in dem der Schriftsatz der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29. Oktober 2019 nicht an das BVwG, sondern an den VwGH adressiert war, wäre es daher zunächst erforderlich gewesen, die mit der Versendung beauftragte Mitarbeiterin über die richtige Adressierung des Kuverts an das BVwG zu belehren und sodann auch ein Kontrollsystem einzurichten, das eine Fristversäumnis durch Einbringung der außerordentlichen Revision bei der falschen Stelle zu verhindern geeignet gewesen wäre, um das Vorliegen eines den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens auszuschließen
GZ Ra 2019/12/0083, 19.02.2020
VwGH: Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat.
Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter bzw die Behörde der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen. Fehler durch zuverlässige Kanzleikräfte im rein manipulativen Bereich können zur Wiedereinsetzung führen. Allerdings muss ein Kontrollsystem bestehen, solche Fehler zu verhindern. Selbst bei rein manipulativen Tätigkeiten der Kanzlei wäre daher ein geeignetes Kontrollsystem einzurichten, um Fristversäumnisse zu verhindern. Im hier vorliegenden Fall, in dem der Schriftsatz der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29. Oktober 2019 nicht an das BVwG, sondern an den VwGH adressiert war, wäre es daher zunächst erforderlich gewesen, die mit der Versendung beauftragte Mitarbeiterin über die richtige Adressierung des Kuverts an das BVwG zu belehren und sodann auch ein Kontrollsystem einzurichten, das eine Fristversäumnis durch Einbringung der außerordentlichen Revision bei der falschen Stelle zu verhindern geeignet gewesen wäre, um das Vorliegen eines den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens auszuschließen.