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Verfahrensrecht

OGH: Schiedsvereinbarungen iZm dem vertraglichen Verzicht auf Parteirechte

Eine Vereinbarung über die Ausübung von Parteirechten kann uU gegen den materiellen ordre public iSd § 611 Abs 2 Z 8 ZPO verstoßen

21. 04. 2020
Gesetze:   § 538 ZPO, § 611 ZPO, § 879 ABGB
Schlagworte: Schiedsverfahren, Schiedsvereinbarung, Nichtigkeit, materieller ordre public, Recht, Privatwirtschaftsverwaltung, Verzicht auf Parteirechte im Verwaltungsverfahren

 
GZ 18 OCg 11/19w, 06.03.2020
 
OGH: Zwar liegt nach stRsp ein Missbrauch der Form vor, wenn eine Gebietskörperschaft die Privatwirtschaftsverwaltung wählt, um einer materiell gegebenen öffentlich-rechtlichen Bindung zu entgehen; dies führt nach § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen. Wegen der Bedeutung der Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Verwaltung könnte ein Abweichen von diesen Grundsätzen uU nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO aufgegriffen werden. Den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des OGH lag jedoch jeweils ein für das öffentliche Recht typisches Subordinationsverhältnis zwischen der Gebietskörperschaft und ihrem Vertragspartner zugrunde; die Gebietskörperschaft hatte im Bereich der Hoheitsverwaltung mit Bescheid zu entscheiden oder eine VO zu erlassen. In solchen Fällen ist eine vertragliche Gestaltung nur zulässig, wenn es eine gesetzliche Grundlage für einen solchen „verwaltungsrechtlichen Vertrag“ gibt.
 
Anders verhält es sich bei der Ausübung von Parteirechten in Verwaltungsverfahren. Hier steht die Gebietskörperschaft nicht in einem Überordnungsverhältnis mit den anderen Beteiligten des Verfahrens, sondern auf gleicher Ebene mit ihnen. Folgerichtig ordnet der VfGH die Ausübung solcher Rechte (hier: durch eine Gemeinde) der Privatwirtschaftsverwaltung zu. Daher sind auch Vereinbarungen über die Ausübung von Parteirechten nicht per se sittenwidrig.
 
Da der andere Vertragsteil - statt eine Vereinbarung über die Ausübung von Parteirechten zu schließen - seine Rechte ohnehin im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, liegt auch keine typische Drucksituation vor, die gegen die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen spräche. Denn in diesen Verfahren wäre ihm die andere Verfahrenspartei (Gemeinde) gerade nicht mit Hoheitsgewalt gegenüber gestanden. Aus dem Blickwinkel der Gemeinde könnte es zwar möglicherweise Fallgestaltungen geben, die eine vertragliche Bindung bedenklich erscheinen ließen, nämlich etwa dann, wenn ein überragendes öffentliches Interesse an der Ausübung der Parteirechte bestand. Ob das uU den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 8 ZPO verwirklichen könnte, ist hier aber nicht zu entscheiden. Denn eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor: Vielmehr hat sich die Gemeinde das Wahrnehmen öffentlicher Interessen ausdrücklich vorbehalten. Ebenso kann offen bleiben, ob die Verpflichtung der Gemeinde gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Gemeinde ihre Verpflichtungen ohnehin erfüllt; strittig ist hier nur die Gegenleistung der (Schieds-)Klägerin.
 
 

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