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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 105 ArbVG – zur Frage, ob das Recht auf Kündigungsanfechtung auf den Arbeitnehmer übergeht, wenn er im Verfahren unter Beweis stellt, dass der Betriebsrat einem (nicht gestellten) Verlangen auf Anfechtung der Kündigung jedenfalls nicht entsprochen hätte

Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht auch dann nicht auf den Arbeitnehmer über, wenn sich herausstellt, dass der Betriebsrat einem (tatsächlich nicht gestellten) Verlangen auf Anfechtung der Kündigung jedenfalls nicht entsprochen hätte

21. 04. 2020
Gesetze:   § 105 ArbVG
Schlagworte: Kündigungsanfechtung, Verlangen des Arbeitnehmers, Betriebsrat

 
GZ 8 ObA 48/19w, 24.01.2020
 
OGH: Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht auch dann nicht auf den Arbeitnehmer über, wenn sich herausstellt, dass der Betriebsrat einem (tatsächlich nicht gestellten) Verlangen auf Anfechtung der Kündigung jedenfalls nicht entsprochen hätte.
 
 

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