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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Es ist einem marktbeherrschenden Unternehmen durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen auch in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten

21. 04. 2020
Gesetze:   § 5 KartG, Art 102 AEUV, § 354 UGB
Schlagworte: Kartellrecht, Missbrauch, marktbeherrschende Stellung, unangemessene Preise, Konditionen, marktübliches Entgelt, Gegenleistung, noch unbestimmte Höhe, ordentlicher Rechtsweg

 
GZ 16 Ok 1/20p, 12.03.2020
 
OGH: Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 5 Abs 1 Z 1 KartG kann insbesondere in der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen bestehen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (Preis- und Konditionenmissbrauch). Angebotsseitig besteht dieser Missbrauchstatbestand in besonders hohen Preisen oder der Forderung nach unvorteilhaften Verkaufsbedingungen. Nach der Rsp begründet die Überschreitung des wettbewerbsanalogen Preises für sich noch nicht die Annahme eines missbräuchlichen Preises; ein solcher ist nur gegeben, wenn eine erhebliche Überschreitung vorliegt, enthält doch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein Unwerturteil. Das durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG untersagte (bloße) „Fordern“ missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen kann im Rahmen von Vertragsverhandlungen erfolgen, aber auch im Festhalten an einem bestehenden Vertrag, also in der Verweigerung einer Preissenkung oder Vertragsanpassung liegen. Es kommt nicht darauf an, ob der Normadressat (also das marktbeherrschende Unternehmen) sofort oder aber erst nach mehr oder weniger langwierigen Verhandlungen im Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile tatsächlich vereinbaren kann; Zweck des Verbots des Forderns missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen ist es nämlich, marktbeherrschende Unternehmen schon im Vorfeld einer Vereinbarung an der Forderung sachlich nicht gerechtfertigter Vorteile zu hindern. Ein Verstoß liegt daher schon dann vor, wenn das Unternehmen seine Forderung nicht als nicht verhandelbar darstellt, sondern selbst als Ausgangspunkt für weitere Verhandlungen verstanden hat.
 
Allerdings ist der vorliegende Fall von der Besonderheit gekennzeichnet, dass die Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund des im Provisorialverfahren abgeschlossenen Vergleichs einerseits den Zugang zu den von ihr benötigten Leistungen nach der (Änderungs-)Kündigung der vorherigen Vereinbarung nahtlos weiter gewährt haben und die Parteien andererseits - mangels Einigkeit über die dafür zu erbringende Gegenleistung und infolge ausdrücklichen Ausschlusses der Unentgeltlichkeit - iSd § 354 Abs 1 UGB vereinbart haben, dass die Antragstellerin für die Leistungen der Antragsgegner ein - der Höhe nach noch nicht bekanntes, erst in einem künftigen Verfahren zu klärendes - angemessenes Entgelt zu leisten hat (sofern sich dieses nicht, wie es dem Standpunkt der Antragstellerin entspricht, auf Null belaufen sollte). Es ist aber auch einem marktbeherrschenden Unternehmen durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen Standpunkt gegebenenfalls auch in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten.
 
 

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