Eine Kündigung aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG scheitert nicht schon deshalb, weil der Viertkläger Eigenbedarf an der Wohnung lediglich als Minderheitseigentümer der Liegenschaft geltend macht; da ihm aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen und für den Fall der Gesamtnichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung auch nicht strittigen Benützungsregelung die alleinige Nutzung und Verfügung über dieses Objekt zukommt, ist er in Bezug auf das Erfordernis des § 30 Abs 3 Satz 3 MRG gleich einem Wohnungseigentümer zu behandeln
GZ 5 Ob 188/19m, 20.02.2020
OGH: Eine Kündigung aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG scheitert nicht schon deshalb, weil der Viertkläger Eigenbedarf an der Wohnung lediglich als Minderheitseigentümer der Liegenschaft geltend macht. Da ihm aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen und für den Fall der Gesamtnichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung auch nicht strittigen Benützungsregelung die alleinige Nutzung und Verfügung über dieses Objekt zukommt, ist er in Bezug auf das Erfordernis des § 30 Abs 3 Satz 3 MRG gleich einem Wohnungseigentümer zu behandeln. Daraus folgt aber auch, dass es – entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts – auch in dem von ihm angenommen Fall der Gesamtnichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG bedarf.