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Zivilrecht

OGH: Antrag auf Festsetzung des zulässigen Hauptmietzinses gemäß § 12a Abs 8 MRG – Beiziehung des Unternehmenserwerbers zum Verfahren?

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12a Abs 8 MRG kann den dort vorgesehenen Antrag nur der Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit stellen, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, dem Unternehmenserwerber selbst kommt kein derartiges Antragsrecht zu; die Angemessenheit des vom Vermieter nach § 12a Abs 2 MRG begehrten Hauptmietzinses ist hingegen grundsätzlich in einem Verfahren zwischen dem betroffenen (neuen) Mieter und dem Vermieter zu prüfen

21. 04. 2020
Gesetze:   § 12a MRG
Schlagworte: Mietrecht, Veräußerung / Verpachtung eines Unternehmens, zulässiger Hauptmietzins, Entscheidung, Bindungswirkung, keine Beiziehung des Unternehmenserwerbers, Angemessenheit

 
GZ 5 Ob 11/20h, 20.02.2020
 
OGH: Die Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG, die feststellenden, aber (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter hat, dient zwar der Rechtssicherheit und bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den – im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen (uU überhaupt noch ungewissen) – Unternehmenserwerber bzw Pächter. Aus dieser im Gesetz angeordneten Bindungswirkung einer derartigen Entscheidung ist aber nicht abzuleiten, dass Unternehmensveräußerer und -erwerber in einem Verfahren nach § 12a Abs 8 MRG einheitliche Streitpartei oder auch nur anspruchsgebundene materielle Streitgenossen iSd § 3 AußStrG wären. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12a Abs 8 MRG kann den dort vorgesehenen Antrag nur der Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit stellen, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, dem Unternehmenserwerber selbst kommt kein derartiges Antragsrecht zu. Die Angemessenheit des vom Vermieter nach § 12a Abs 2 MRG begehrten Hauptmietzinses ist hingegen grundsätzlich in einem Verfahren zwischen dem betroffenen (neuen) Mieter und dem Vermieter zu prüfen. Dass es sich dabei um eine andere „Sache“ iSd § 39 Abs 1 MRG handelt, die die gesonderte Vorschaltung der Schlichtungsstelle erfordern würde, zieht der Revisionsrekurs ebensowenig in Zweifel wie die Überlegung des Rekursgerichts, dass schon aus diesem Grund eine „Umdeutung“ des Antrags wie zu 5 Ob 138/92 nicht in Betracht kommt. Eine selbständige Anfechtungsbefugnis der Antragstellerin würde voraussetzen, dass Dispositionen über den Verfahrensgegenstand (hier: die Frage der Beiziehung der Einschreiterin zum Verfahren über deren Antrag), der Einstimmigkeit, somit auch der Zustimmung der Antragstellerin bedürfte, was sich aus der Rechtsnatur dieses Anspruchs ergibt. Dies ist aber nicht der Fall: Vergleichbar zum Streitverfahren ist ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung eines Streithelfers – hier: der Unternehmenserwerberin – zu genießen, aus den Prozessgesetzen nicht abzuleiten. Die Entscheidung 5 Ob 155/10w vermag die Argumentation der Antragstellerin nicht zu stützen; die Beiziehung des nach Ausübung des Weitergaberechts eintretenden (neuen) Mieters erfolgte dort in einem – mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbaren – Verfahren nach § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG mit dem Argument, es handle sich dabei (auch) um ein in die Zukunft weisendes Begehren. Ein selbständiges Anfechtungsinteresse der Antragstellerin ist daher unter Hinweis auf die überzeugenden Argumente des Rekursgerichts zu verneinen, die rekursgerichtliche Entscheidung ist in Bezug auf die Einschreiterin bereits in Rechtskraft erwachsen.
 
 

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