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Zivilrecht

OGH: AUVB 2006 und zur Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen einer „erhöhten Kraftanstrengung“ auszugehen ist

Der Fachsenat hält daran fest, dass – beim Fehlen abweichender vertraglicher Regelungen – die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufe den Maßstab für die Beurteilung bilden, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ vorlag; auf die individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse des Versicherungsnehmers ist dabei – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht abzustellen

21. 04. 2020
Gesetze:   AUVB 2006
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, erhöhte Kraftanstrengung, Heben einer 40 kg schweren Kiste

 
GZ 7 Ob 121/19y, 22.01.2020
 
OGH: Der Fachsenat hält daran fest, dass – beim Fehlen abweichender vertraglicher Regelungen – die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufe den Maßstab für die Beurteilung bilden, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ vorlag. Auf die individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse des Versicherungsnehmers ist dabei – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht abzustellen.
 
Im hier zu beurteilenden Anlassfall hat die Klägerin eine etwa 40 kg schwere Kiste angehoben. Das Anheben einer derartigen Last ist – gemessen an alltäglichen Manipulationsvorgängen, objektiv und unabhängig von den körperlichen Verhältnissen der Versicherungsnehmerin – mit „erhöhter Kraftanstrengung“ verbunden. Es liegt demnach ein grundsätzlich deckungspflichtiger Unfall iSv E.2. AUVB 2006 vor.
 
 

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