Der Fachsenat hält daran fest, dass – beim Fehlen abweichender vertraglicher Regelungen – die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufe den Maßstab für die Beurteilung bilden, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ vorlag; auf die individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse des Versicherungsnehmers ist dabei – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht abzustellen
GZ 7 Ob 121/19y, 22.01.2020
OGH: Der Fachsenat hält daran fest, dass – beim Fehlen abweichender vertraglicher Regelungen – die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufe den Maßstab für die Beurteilung bilden, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ vorlag. Auf die individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse des Versicherungsnehmers ist dabei – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht abzustellen.
Im hier zu beurteilenden Anlassfall hat die Klägerin eine etwa 40 kg schwere Kiste angehoben. Das Anheben einer derartigen Last ist – gemessen an alltäglichen Manipulationsvorgängen, objektiv und unabhängig von den körperlichen Verhältnissen der Versicherungsnehmerin – mit „erhöhter Kraftanstrengung“ verbunden. Es liegt demnach ein grundsätzlich deckungspflichtiger Unfall iSv E.2. AUVB 2006 vor.