Der Versicherer bleibt iSv § 6 Abs 3 VersVG zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat
GZ 7 Ob 92/19h, 19.02.2020
OGH: Die dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AFB erklären die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) für anwendbar und regeln in Art 4 zusätzlich die Aufklärungsobliegenheit des VN dahin, dass er verpflichtet ist, jede zur Ursache und Höhe des Schadens dienliche Auskunft zu geben und entsprechende Belege vorzulegen. Solche Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den VN motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Der VN ist damit verpflichtet, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadenereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. Sie soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Ablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des erlittenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche von Bedeutung sein können.
Hier hat der Sachverständige des Versicherers den VN ua aufgefordert, Rechnungen hinsichtlich der durchgeführten Sanierungsarbeiten nach einem dem Brand vorausgehenden Hochwasserschaden vorzulegen. Dazu hat der VN vorgebracht, dem Versicherer sei der Hochwasserschaden aufgrund der Besichtigung und Begutachtung für die Hausratversicherung ohnehin bekannt gewesen; er habe keine Rechnungen, weil die Sanierung in Eigenregie durchgeführt worden sei.
Damit ist es Sache des VN, zu behaupten und zu beweisen, dass er die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat, wobei eine leichte Fahrlässigkeit ohne Sanktion bleibt. Gelingt der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter dem Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Er ist „strikt“ zu führen und setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine unrichtigen Angaben zerstört oder eingeschränkt hat. Im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises steht es dem Kläger zu, (strikt) zu beweisen, welche Sanierungsarbeiten er erbracht hat. Der Versicherer bleibt aber dennoch insofern iSv § 6 Abs 3 VersVG zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.