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Zivilrecht

OGH: Unrichtige Belehrungen über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die (unrichtige) Rechtsbelehrung dem VN den Eindruck einer notwendigen Schriftform für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG aF vermittelt hat, folgt daraus keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts

21. 04. 2020
Gesetze:   § 165a VersVG aF, § 178 VersVG aF, Art 15 RL 90/619, Art 35 RL 2002/83/
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Lebensversicherung, Rücktritt, unrichtige Belehrung, Schriftform, Perpetuierung des Rücktrittsrechts, Rückabwicklung, Beendigung des Vertrags

 
GZ 7 Ob 17/20f, 19.02.2020
 
OGH: Vorliegend war im Antragsformular auf Abschluss einer Lebensversicherung angeführt: „Gem § 165a Versicherungsvertragsgesetz ist der VN berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages von diesem zurückzutreten. Der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Schriftform. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der genannten Fristen abgesendet wird.“
 
Sollten diese Hinweise tatsächlich dem VN den Eindruck einer notwendigen Schriftform für die Ausübung des Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG aF vermittelt haben, dann läge betreffend die Form dieser Rücktrittserklärung insoweit eine unvollständige bzw unrichtige Belehrung vor, als nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen (österreichischen) Recht keiner besonderen Form bedarf und eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen (österreichischen) Recht nicht vorgeschrieben war.
 
Aus der Rsp des EuGH folgt allerdings, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der VN davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem VN mitteilt, nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht nicht vorgeschrieben ist, solange dem VN durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.
 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsbelehrung dem VN den Eindruck einer notwendigen Schriftform für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG aF vermittelt hat, folgt daraus keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts. Auf die Einhaltung der Schriftform konnte sich das VU ohnehin nicht berufen, sodass ein allfälliger Rücktritt des VN in jeder beliebigen Form wirksam gewesen wäre.
 
 

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