Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden; es sind nur die Verbesserungskosten zu ersetzen, die für die Herstellung des vertragsmäßig geschuldeten Zustands aufzuwenden sind
GZ 4 Ob 180/19b, 21.02.2020
OGH: Im Fall der Lieferung des Vereinbarten liegt keine Vertragswidrigkeit vor. Bei einem widersprüchlichen Vertrag setzt der Verbesserungsanspruch dessen irrtumsrechtliche Anpassung voraus. Das folgt daraus, dass es sich beim Verbesserungsanspruch um einen Rechtsbehelf des Gewährleistungsrechts handelt, der nur bei Verletzung einer primären Vertragspflicht in Betracht kommt. Eine solche Vertragspflicht kann aber nur angenommen werden, wenn die Widersprüchlichkeit des Vertrags durch einen Rechtsbehelf des Irrtumsrechts saniert ist.
Die Klägerin macht aber hier erkennbar (auch) Schadenersatzansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung geltend. Jedenfalls ergibt sich aus ihrem Vorbringen keine Beschränkung auf gewährleistungsrechtliche Rechtsbehelfe, ist doch im Zweifel die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen. Insofern liegt auch keine Verjährung des Anspruchs vor, weil ihr der Hauptgrund für die mangelnde Funktionsweise des Pools erst aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens bekannt wurde.
Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, dh dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die Verbesserungskosten. Der Besteller ist in einem solchen Fall so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte. Der Besteller kann aber nicht jene Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung „sowieso“ zu tragen gehabt hätte. Zu ersetzen sind nur solche Verbesserungskosten, die zur Verbesserung des Werks iSd Herstellung des vertragsmäßig geschuldeten Zustands aufzuwenden sind.