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VwGH: § 36 RL-BA 2015 – Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen

Die Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung gem § 36 RL-BA 2015 setzt - neben den an eine derartige Veranstaltung gestellten inhaltlichen Erfordernissen - voraus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung als Rechtsanwaltsanwärter tätig war und in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen war; Veranstaltungen, die während den anerkannten Ersatzzeiten oder in Zeiten der praktischen Verwendung bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft absolviert werden, sind hingegen nicht anzuerkennen

19. 04. 2020
Gesetze:   § 36 RL-BA 2015, § 35 RL-BA 2015, § 2 RAO, § 30 RAO
Schlagworte: Rechtsanwaltsanwärter, Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen

 
GZ Ra 2020/03/0001, 13.01.2020
 
VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2019, Ra 2019/03/0053, ausgesprochen, dass die Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung gem § 36 RL-BA 2015 - neben den an eine derartige Veranstaltung gestellten inhaltlichen Erfordernissen - voraussetzt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung als Rechtsanwaltsanwärter tätig und in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen war. Veranstaltungen, die während der anerkannten Ersatzzeiten oder in Zeiten der praktischen Verwendung bei Gericht oder in einer Staatsanwaltschaft absolviert werden, sind hingegen nicht anzuerkennen.
 
Damit sind auch die weiteren, von der Revisionswerberin als grundsätzlich angesehenen Fragen (zu den Übergangsbestimmungen der RL-BA 2015 sowie zur mangelnden Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Gleichwertigkeit der besuchten Seminare) für die Entscheidung über die Revision nicht relevant. Die Revisionswerberin war zum Zeitpunkt der Absolvierung der in Rede stehenden Seminare unstrittig nicht als Rechtsanwaltsanwärterin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen, sodass sich die Abweisung der von ihr gestellten Anträge auf Anerkennung der absolvierten Seminare als Ausbildungsveranstaltungen durch das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grunde als rechtmäßig erweist, ohne dass es einer Auseinandersetzung damit bedürfte, ob zum Zeitpunkt der Absolvierung eines Teils dieser Seminare noch eine Anerkennung nach den RL-BA 1977 möglich gewesen wäre bzw ob diese Seminare den Kriterien des § 35 RL-BA 2015 entsprochen haben.
 
 

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