Gem § 68 Abs 1 ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden; daher war bis dahin auch die Forderung iSd § 67 Abs 10 ASVG gegen den Geschäftsführer der GmbH nicht verjährt; die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin (der GmbH), dh im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Beendigung des Sanierungsverfahrens gem § 152b IO beginnen; innerhalb der Verjährungsfrist wurde der Geschäftsführer aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden treffe; damit wurde die Verjährung ihm gegenüber gem § 68 Abs 1 ASVG unterbrochen; so wie eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80ff BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen steht, kommt auch den im § 67 Abs 10 ASVG genannten haftenden Personen die Bereinigungswirkung eines Zwangsausgleiches oder eines Sanierungsplanes nicht zugute; ob ein zurückgesetzter Gläubiger einem Ausgleich bzw der Ungleichbehandlung in einem Sanierungsplan iSd § 150 Abs 2 IO zugestimmt hat oder nicht, ist für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ebenso ohne Bedeutung wie der Vorwurf einer nicht an eigene Interessen an der Hereinbringung von Beiträgen orientierten Bevorzugung anderer Gläubiger der GmbH durch die GKK auf Kosten des Geschäftsführers der GmbH
GZ Ra 2019/08/0180, 09.01.2020
VwGH: Das Bestehen der Pflichtversicherungen wurde erst auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 17. Oktober 2012, 2009/08/0194, festgestellt. Während des Verfahrens vor dem VwGH und im Zeitraum danach (für den Zahlungserleichterungen bewilligt worden waren) war die Verjährung gehemmt (§ 68 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 zweiter Satz ASVG). Sodann wurde die Verjährung durch die Anmeldung der Beitragsforderungen in dem am 10. Juni 2015 eröffneten Insolvenzverfahren gem § 68 Abs 2 ASVG iVm § 9 Abs 1 IO unterbrochen. Die Insolvenzverwalterin hat (unverjährte) Beitragsforderungen iHv EUR 929.228,30 anerkannt. Gem § 68 Abs 1 ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden. Daher war bis dahin auch die Forderung iSd § 67 Abs 10 ASVG gegen den Revisionswerber nicht verjährt. Die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, dh im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Beendigung des Sanierungsverfahrens gem § 152b IO am 13. Oktober 2015 beginnen. Innerhalb der Verjährungsfrist wurde der Revisionswerber aufgefordert, bis zum 16. Dezember 2016 schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Damit wurde die Verjährung ihm gegenüber gem § 68 Abs 1 ASVG nochmals unterbrochen. Der erstinstanzliche Bescheid vom 19. Juli 2017 erging daher rechtzeitig.
Der Revisionswerber macht geltend, es fehle an Rsp zur Frage, ob ein Sanierungsplan, dem die belBeh ihre Zustimmung erteilt habe, einen Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Forderungen darstelle. Ein strukturierter Sanierungsplan sei einem Vergleich mit Bereinigungswirkung gleichzuhalten. Es sei fraglich, ob der von der belBeh "vereinbarte Forderungsausfall" als Schaden qualifiziert werden könne. Das Wesen eines "strukturierten Sanierungsplanes" sei, dass die Gläubiger über den Forderungsausfall disponieren könnten. Es sei nicht auszuschließen, dass die belBeh im Rahmen des strukturierten Sanierungsplanes einer Schlechterbehandlung im Bewusstsein zustimme, dass sie keinen Forderungsausfall erleiden werde, weil im Hintergrund ein Beitragshaftender stehe, dem man die Differenzquote überbinde. Der strukturierte Sanierungsplan könne nicht auf Kosten des nicht bei diesem beteiligten Revisionswerbers Bindungswirkungen entfalten. Ein "Schaden", den die belBeh selbst herbeiführen könnte, indem sie einem Forderungsausfall in Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gläubigern zustimme, könne nicht dem Beitragshaftenden vorgeworfen bzw auf diesen überwälzt werden. Es fehle an der Kausalität.
Auch damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. So wie eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80ff BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen steht, kommt auch den im § 67 Abs 10 ASVG genannten haftenden Personen die Bereinigungswirkung eines Zwangsausgleiches oder eines Sanierungsplanes nicht zugute. Ob ein zurückgesetzter Gläubiger einem Ausgleich bzw der Ungleichbehandlung in einem Sanierungsplan iSd § 150 Abs 2 IO zugestimmt hat oder nicht, ist für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ebenso ohne Bedeutung wie der Vorwurf einer nicht an eigene Interessen an der Hereinbringung von Beiträgen orientierten Bevorzugung anderer Gläubiger der S. GmbH durch die belBeh auf Kosten des Revisionswerbers.