Das bloße Vertrauen auf Angaben eines Geschäftspartners - oder eines weiteren Geschäftsführers - ist in keinem Fall ausreichend, um von der bestehenden Verantwortung zu entlasten und die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG zu widerlegen
GZ Ra 2019/09/0160, 15.01.2020
VwGH: Bei der Verwaltungsübertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei solchen hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zunächst ist festzuhalten, dass das AVRAG nach seinem § 1 Abs 1 für auf privatrechtlichem Vertrag beruhende Arbeitsverhältnisse gilt. Entgegen dem AuslBG abgeschlossene Arbeitsverhältnisse sind jedoch nach der stRsp des OGH nichtig, und können jederzeit und fristlos beendet werden, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Das bloße Vertrauen auf Angaben eines Geschäftspartners - oder eines weiteren Geschäftsführers - ist in diesem Zusammenhang zudem nach gesicherter Rsp des VwGH in keinem Fall ausreichend, um von der bestehenden Verantwortung zu entlasten und die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG zu widerlegen.