Wird in einem Fristsetzungsantrag die behauptete Säumnis des VwG mit der Erlassung mehrerer Entscheidungen geltend gemacht, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung § 52 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden, so dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einem gesonderten Fristsetzungsantrag geltend gemacht worden wäre
GZ Fr 2019/12/0017, 14.01.2020
VwGH: Wird in einem Fristsetzungsantrag die behauptete Säumnis des VwG mit der Erlassung mehrerer Entscheidungen geltend gemacht, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung § 52 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden, so dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einem gesonderten Fristsetzungsantrag geltend gemacht worden wäre. Jedoch ist hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes auf das Antragsprinzip gem § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweise. Infolgedessen ist dem Antragsteller der begehrte Betrag von EUR 1.346,40 zuzusprechen.