Nur Rechtsanwälte sind – neben den sonst noch in § 89c Abs 5 GOG genannten Berufsgruppen, Unternehmen und Institutionen – zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet; auf den KJHT trifft dies nicht zu
GZ 6 Ob 208/19k, 19.12.2019
OGH: Zu 10 Ob 28/18t hat der OGH zwar im Hinblick auf § 89c GOG die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in einem Fall angeordnet, in dem minderjährige Kinder durch den KJHT vertreten waren und deren Revisionsrekurs persönlich überreicht worden war; allerdings war dort der KJHT seinerseits von Rechtsanwälten vertreten. Diese Entscheidung ist somit nicht einschlägig.
Eine Konsequenz der Gleichstellung nach § 6 Abs 3 Satz 2 AußStrG ist die Anwendung jener Bestimmungen, die darauf abstellen, dass eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auch auf den Kinder- und Jugendhilfeträger. Das betrifft insbesondere die beschränkte Anleitungs- und Belehrungspflicht nach § 14 AußStrG, die Bestimmung des § 10 Abs 2 AußStrG und die Direktzustellung nach § 112 ZPO.
Nach § 6 Abs 3 Satz 2 AußStrG ist der KJHT den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien gleichzuhalten; auch in den genannten Bestimmungen ist die Rede von durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien. Demgegenüber formuliert § 89c Abs 5 Z 1 GOG, dass nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind. Daraus lässt sich aber der Schluss ziehen, dass die Pflicht zur Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht an der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei, sondern am Rechtsanwalt anknüpft. Nur Rechtsanwälte sind demnach – neben den sonst noch in § 89c Abs 5 GOG genannten Berufsgruppen, Unternehmen und Institutionen – zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Auf den KJHT trifft dies nicht zu.
Damit bedurfte es aber hinsichtlich des persönlich überreichten Revisionsrekurses keines Verbesserungsverfahrens.