Die Vereinbarung muss ausdrücklich und direkt die Bestimmung des Erfüllungsorts bezwecken; es darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, den Erfüllungsort unter Anwendung des materiellen Rechts zu bestimmen
GZ 2 Nc 1/20z, 28.02.2020
OGH: Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 88 Abs 1 JN ist nur bei ausdrücklicher und urkundlich nachweisbarer Vereinbarung des Erfüllungsorts gegeben, also jedenfalls dann nicht, wenn mangels einer Vereinbarung, die sich von den übrigen Parteienvereinbarungen deutlich abhebt und bestimmt und direkt auf die Festlegung eines Erfüllungsorts gerichtet ist, der Erfüllungsort aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften ermittelt werden muss. Die Vereinbarung muss also ausdrücklich und direkt die Bestimmung des Erfüllungsorts bezwecken; es darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, den Erfüllungsort unter Anwendung des materiellen Rechts zu bestimmen.
Diese Voraussetzungen sind nach den Antragsangaben, von denen im Rahmen der Ordinationsprüfung auszugehen ist, nicht erfüllt. Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang zwar auf den für die Beförderungsleistung der beklagten Partei bestimmten Abflugort hin. Damit behaupten sie aber keine Vereinbarung, die iSd Rsp zu § 88 Abs 1 JN ausdrücklich und direkt die Bestimmung des Erfüllungsorts bezweckt.